Zu den Anforderungen an die Erklärung des Einverständnisses mit einer Entscheidung durch den konsentierten Einzelrichter
Leitsatz
Das für die Entscheidung durch den sog. konsentierten Richter (§ 79 a Abs. 3 und 4
FGO) erforderliche Einverständnis der Beteiligten muß unmißverständlich erklärt werden. Hieran fehlt es jedenfalls dann, wenn der Richter die verfahrensrechtlichen Grundlagen seiner Stellung mit den Beteiligten nicht erörtert und die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht durch einen Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe (§ 62 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz FGO) vertreten sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 300 RAAAA-96463
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