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BBK Nr. 17 vom

Meldepflicht für elektronische Kassen(-systeme), Taxameter und Wegstreckenzähler zum 1.1.2025

Zu meldende Daten, Meldezeitpunkt und praktische Übersicht

Tobias Teutemacher

„Was lange währt, wird endlich gut.“ Diese Redensart wird häufig verwendet, wenn nach langer Zeit ein vorzeigbares Ergebnis erkennbar ist und der Aufwand sich gelohnt hat. Mehr als acht Jahre nach der Bekanntgabe des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen kommt zum die digitale Meldepflicht. Die bisher ausgesetzte Meldepflicht (§ 146a Abs. 4 AO) für die Anschaffung oder die Außerbetriebnahme von elektronischen Aufzeichnungssystemen (eAS) i. S. des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KassenSichV bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit endet zum . Die Bereitstellung der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit über die ERiC-Schnittstelle des Programms „Mein ELSTER“ und das ELSTER-Formular „Mitteilung über elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 146a Abs. 4 AO)“ wurde vom bekanntgegeben. Der folgende Beitrag erläutert, worauf bei der Mitteilungspflicht zu achten ist.

I. Meldepflichtige Systeme

Die Meldepflicht nach § 146a Abs. 4 AO gilt nur für Steuerpflichtige (§§ 33, 34 AO), die für die Erfassung aufzeichnungspflichtiger eigener Geschäftsvorfälle oder anderer Vorgänge eAS i. S. des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KassenSichV verwenden.

Dazu gehören (beispielhaf...