BVerfG Urteil v. - 2 BvL 22/23

Unzulässige Richtervorlage betr § 36 Abs 1 und 2 HmbSVVollzG (RIS: SichVVollzG HA) zur Höhe der Vergütung von Arbeitstätigkeiten im Rahmen der Sicherungsverwahrung - Unzureichende Begründung in Bezug auf die Unvereinbarkeit der Norm mit dem Resozialisierungsgebot

Gesetze: § 36 Abs 1 SichVVollzG HA, § 36 Abs 2 SichVVollzG HA, Art 100 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG, § 80 Abs 1 BVerfGG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG

Instanzenzug: Hanseatisches Az: 5 Ws 97/23 Vollz Vorlagebeschlussvorgehend Az: XX Beschluss

Gründe

1Das Vorlageverfahren betrifft die Regelung in § 36 Abs. 1 und 2 des Hamburgischen Gesetzes über den Vollzug der Sicherungsverwahrung vom (vgl. Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 19 vom , S. 211 ff.; im Folgenden: HmbSVVollzG) zur Höhe der Vergütung von Arbeitstätigkeiten, die von Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung ausgeübt werden.

A.

I.

21. Die verfahrensgegenständliche Regelung hat seit ihrem Inkrafttreten am folgenden unveränderten Wortlaut:

(1) Untergebrachte, die eine angebotene Arbeit oder arbeitstherapeutische Beschäftigung ausüben, erhalten ein Arbeitsentgelt, welches mit 16 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom (BGBl. 2009 I S. 3712, 3973, 2011 I S. 363), zuletzt geändert am (BGBl. I S. 2474), in der jeweils geltenden Fassung (Eckvergütung) bemessen wird. Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung.

(2) Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung der Untergebrachten und der Art der Arbeit gestuft werden. 75 vom Hundert der Eckvergütung dürfen nicht unterschritten werden.

32. Mit dem Gesetz zur Regelung des Vollzugs von Strafarrest und zur Änderung vollzugsrechtlicher Vorschriften vom , in Kraft getreten am , wurde § 36 HmbSVVollzG um den Absatz 3 ergänzt (vgl. Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 23 vom , S. 250 ff.):

(3) Soweit die Untergebrachten durch Betriebsschließungen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder anderen, vergleichbar schwerwiegenden Gründen in der Einrichtung vorgenommen werden, an der Ausübung einer angebotenen Arbeit oder arbeitstherapeutischen Beschäftigung gehindert sind, kann die Einrichtung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch bei Nichtausübung der Tätigkeit eine Entschädigung in Höhe von höchstens 60 vom Hundert der Eckvergütung gewähren. Diese Entschädigung kann auch rückwirkend für Zeiträume ab dem gewährt werden. Der Anspruch auf Auszahlung dieser Entschädigung ist nicht übertragbar.

II.

41. Der Betroffene des Ausgangsverfahrens ist in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel untergebracht und dort seit 2019 in der Druckerei und Buchbinderei beschäftigt.

52. Er stellte am bei der Justizvollzugsanstalt einen Antrag auf angemessene Bezahlung nach Tariflohn, hilfsweise nach Mindestlohn, sowie auf Zahlung von entsprechenden Sozialversicherungsbeiträgen. Die Anstalt lehnte den Antrag unter Verweis auf die bestehende Gesetzeslage ab.

63. Der Betroffene wandte sich daraufhin am mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das Landgericht Hamburg und begehrte,

1. die Antragsgegnerin [d.h. die Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel] zu verpflichten, dem Antragsteller für seine erbrachte Arbeitsleistung rückwirkend zum eine angemessene Entlohnung nach Tariflohn oder hilfsweise den Mindestlohn zu bezahlen,

2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, von der Bezahlung nach Tariflohn oder hilfsweise nach Mindestlohn Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen,

3. hilfsweise, die Freie und Hansestadt Hamburg zu verpflichten, nach dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein umfassendes, wirksames und in sich schlüssiges, am Stand der Wissenschaft ausgerichtetes Resozialisierungskonzept zu entwickeln und dies dem Verfassungsgericht zur verfassungsrechtlichen Überprüfung des Konzepts im Rahmen einer Vertretbarkeitskontrolle vorzulegen.

74. Mit Beschluss vom wies das Landgericht die Anträge zu 1. und zu 2. als unbegründet und den Antrag zu 3. als unzulässig zurück. Ein Anspruch auf Mindestlohn, einen an die Außenwelt angepassten Lohn oder die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen bestehe nicht. Es sei allgemein anerkannt, dass weder das Mindestlohngesetz noch die Regeln des allgemeinen Arbeitsrechts auf Strafgefangene und in der Sicherungsverwahrung Untergebrachte Anwendung fänden. Vielmehr sei das Arbeitsentgelt für Untergebrachte in § 36 HmbSVVollzG geregelt. Die Kammer sei nicht davon überzeugt, dass diese Regelung nicht mit der Verfassung in Einklang stehe. Dem monetären Teil der Vergütung der nicht verpflichtenden Arbeit komme neben den in §§ 3 und 4 HmbSVVollzG vorgesehenen Behandlungs-, Betreuungs- und Motivationsmaßnahmen eine eher untergeordnete Bedeutung zu. Überdies seien Untergebrachte im Gegensatz zu Strafgefangenen nicht an den Kosten für die Unterbringung und Gemeinschaftsverpflegung beteiligt. Dass das gesetzlich festgeschriebene Resozialisierungskonzept den verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht gerecht werde und die geleistete Arbeit keine angemessene Anerkennung finde, sei im Ergebnis nicht erkennbar. Der Hilfsantrag sei nicht hinreichend bestimmt und betreffe keine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG.

85. Gegen den Beschluss wandte sich der Betroffene mit einer Rechtsbeschwerde an das Oberlandesgericht Hamburg. Dieses wies die Beteiligten in einem Schreiben vom darauf hin, dass es eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht beabsichtige, und gab ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme.

96. Der Betroffene äußerte sich nicht zur beabsichtigten Vorlage. Die Freie und Hansestadt Hamburg nahm mit Schreiben vom Stellung und führte aus, im Hinblick auf das Urteil des Zweiten Senats des (BVerfGE 166, 196 – Gefangenenvergütung II) sei eine länderoffene Arbeitsgruppe unter der Leitung von Nordrhein-Westfalen und Bayern eingerichtet worden, in der im Sinne einer zumindest in ihren Grundzügen möglichst bundeseinheitlichen Lösung die wesentlichen Eckpunkte der Neuregelungen der Vergütung sowohl der Strafgefangenen als auch der Sicherungsverwahrten erarbeitet werden sollten. Hamburg beteilige sich an dieser Arbeitsgruppe. In zeitlicher Hinsicht orientiere man sich an der für Bayern und Nordrhein-Westfalen geltenden Vorgabe (d.h. Schaffung einer Neuregelung bis zum ); allerdings sei zu berücksichtigen, dass im Frühjahr 2025 die Bürgerschaftswahlen anstünden, mit denen eine Phase des Ruhens parlamentarischer Arbeit einhergehe. Vor diesem Hintergrund sehe der Hamburger Zeitplan aktuell das Inkrafttreten der Neuregelungen spätestens im Frühjahr 2026 vor.

III.

10Mit Beschluss vom hat das Oberlandesgericht Hamburg das Rechtsbeschwerdeverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage,

„ob § 36 Abs. 1, Abs. 2 des Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (HmbSVVollzG) vom (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am (HmbGVBl. S. 94, 96) mit dem Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar ist“,

vorgelegt.

111. Zur Begründung führt der Vorlagebeschluss zunächst aus, dass die Verfassungsmäßigkeit des § 36 Abs. 1, Abs. 2 HmbSVVollzG für die Rechtsbeschwerde entscheidungserheblich sei.

12Dies gelte zwar nicht hinsichtlich des Antrags zu 3., weil das Landgericht diesen zu Recht mangels hinreichender Konkretisierung als unzulässig zurückgewiesen habe. Hinsichtlich der Anträge zu 1. und zu 2. sei die Verfassungsmäßigkeit der Norm aber entscheidungserheblich.

13a) Diese Anträge seien zwar unabhängig von der Verfassungsmäßigkeit der genannten Regelung unbegründet, da der Betroffene keinen Anspruch auf eine Entlohnung nach Tariflohn, hilfsweise die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns für seine erbrachte Arbeit sowie die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen habe. Sein Beschäftigungsverhältnis beruhe nicht auf einem freien Austausch von Lohn und Arbeit, sondern sei Teil des öffentlich-rechtlichen Status, in dem er sich im Verhältnis zum Staat befinde. Das Mindestlohngesetz sei auf Untergebrachte nicht anwendbar, da es sich bei ihnen nicht um Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes handele. Zudem sei die Arbeit in Justizvollzugsanstalten im Gegensatz zu den Verhältnissen in der freien Wirtschaft Einschränkungen ausgesetzt, welche die Produktivität im Ergebnis verringerten und eine Entlohnung nach Tarif- oder Mindestlohn nicht rechtfertigten. Diese Auffassung habe das Bundesverfassungsgericht jüngst in seinem Urteil vom (BVerfGE 166, 196) indirekt bestätigt, indem es die Bezahlung von vergleichbaren Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt einschließlich der Regelungen über den Mindestlohn als eines von vielen Kriterien genannt habe, die der Gesetzgeber bei der Regelung der angemessenen Vergütung von Gefangenenarbeit heranziehen könne und müsse.

14b) Dieser Umstand stehe der Entscheidungserheblichkeit aber nicht entgegen, da die Anträge bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen seien, dass der Betroffene hilfsweise die Zahlung einer höheren als der tatsächlich erhaltenen Entlohnung und entsprechender Sozialversicherungsbeiträge erstrebe. Für den so verstandenen Antrag sei § 36 Abs. 1, Abs. 2 HmbSVVollzG entscheidungserheblich.

15Sei § 36 Abs. 1, Abs. 2 HmbSVVollzG verfassungskonform, sei die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen, denn dann gebe es keine gesetzliche Grundlage für das Begehren des Betroffenen. Sei die Norm hingegen verfassungswidrig, bestehe mit der Aussetzung des Verfahrens zum Zwecke der Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG für den Betroffenen die Chance, eine für ihn günstigere Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen. Die zulässige Rechtsbeschwerde sei hinsichtlich der Anträge zu 1. und zu 2. in diesem Fall auch begründet. Die Begründetheit hänge somit allein von der Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Regelung ab.

162. Weiterhin führt der Vorlagebeschluss zur Begründung aus, § 36 Abs. 1, Abs. 2 HmbSVVollzG sei verfassungswidrig, da die Vorschrift mit dem Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar sei.

17a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichte das Resozialisierungsgebot den Gesetzgeber, ein wirksames und in sich schlüssiges Resozialisierungskonzept zu entwickeln und mit hinreichend konkretisierten Regelungen umzusetzen. Arbeit im Strafvollzug sei nur dann ein wirksames Resozialisierungsmittel, wenn die geleistete Arbeit angemessene Anerkennung finde. Aus dem gesetzgeberischen Konzept müsse nachvollziehbar entnommen werden können, welche Bedeutung dem Faktor Arbeit zukommen solle, welche Ziele mit dieser Behandlungsmaßnahme erreicht werden sollten und welchen Zwecken die vorgesehene Vergütung für die geleistete Arbeit dienen solle.

18b) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht im Urteil des Zweiten Senats des (BVerfGE 166, 196) betreffend die Vergütungshöhe für die Arbeit von Strafgefangenen dargelegt habe, beanspruchten gleichfalls Geltung für die Regelung der Vergütungshöhe für die Arbeit von Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung. Das Resozialisierungsgebot bestimme auch die Sicherungsverwahrung.

19aa) Einer Übertragbarkeit dieser Anforderungen auf die Vergütung der von Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung geleisteten Arbeit stehe nicht entgegen, dass die Untergebrachten im Gegensatz zu Strafgefangenen gemäß § 45 HmbSVVollzG nicht an den Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu beteiligen seien. Dies seien die Strafgefangenen in den vom Bundesverfassungsgericht überprüften Fällen sowie die Strafgefangenen in Hamburg gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 HmbStVollzG ebenfalls nicht, sodass insoweit kein Unterschied bestehe.

20bb) Der Stellenwert von Arbeit sei in der Sicherungsverwahrung ähnlich hoch einzuschätzen wie im Strafvollzug. Es handele sich dabei um eine wesentliche Behandlungsmaßnahme zur Erreichung der in § 2 HmbSVVollzG normierten Vollzugsziele, da Defizite beziehungsweise Verbesserungen in diesem Bereich starken Einfluss auf die Straffälligkeit des einzelnen Menschen haben könnten. Auch im Strafvollzug habe der monetäre Vergütungsteil für die Arbeit keine übergeordnete Bedeutung bei der Behandlung der Strafgefangenen. Sowohl in Nordrhein-Westfalen als auch in Bayern umfasse die Behandlung weitere – beispielhaft aufgezählte – Maßnahmen.

21cc) Schließlich sei von der Geltung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäbe sowohl für freiwillige wie auch für Pflichtarbeit auszugehen. Die ehemals in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, der Gesetzgeber sei nicht daran gehindert, freiwillige Arbeit im Strafvollzug geringer zu entlohnen als Pflichtarbeit (unter Verweis auf RhPfVerfGH, VGH B 41/14 u. a. -, NJW 2016, S. 391), sei durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überholt.

22c) Die in § 36 Abs. 1 Satz 1 HmbSVVollzG festgesetzte Höhe der Vergütung sei aufgrund der Möglichkeiten der Kostenbeteiligung der Untergebrachten als verfassungswidrig gering zu qualifizieren.

23aa) Nach den gesetzlichen Vorschriften betrage der Stundensatz der Eckvergütung im Jahr 2023 3,83 Euro. Es gebe sechs Vergütungsstufen (I, I+, II, II+, III, III+), wobei in der niedrigsten der Grundlohn 75 % der Eckvergütung betrage (2,87 Euro) und in der höchsten 138 % (5,28 Euro). Hinzu kämen gegebenenfalls Leistungs- und Zeitzulagen. Eine nicht monetäre Vergütung sei in der Sicherungsverwahrung gesetzlich nicht vorgesehen. Demgegenüber könnten die Untergebrachten an den Kosten für Gesundheitsleistungen (§§ 56 Abs. 2, 57 HmbSVVollzG), Suchtmitteltests (§ 67 Abs. 2 HmbSVVollzG), den Betrieb elektronischer Geräte (§§ 45 Abs. 2, 48 Abs. 1 HmbSVVollzG), Telefongespräche (§ 32 Abs. 1 Satz 1 HmbSVVollzG) und den Schrift- und Paketverkehr (§§ 29 Abs. 3, 33 Abs. 4 HmbSVVollzG) beteiligt werden.

24bb) Die Möglichkeiten der Kostenbeteiligung im Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz gingen über die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes des Bundes zur Kostenbeteiligung von Strafgefangenen hinaus, die zum Zeitpunkt des Beschlusses der 3. Kammer des Zweiten Senats des - zur Gefangenenvergütung gegolten hätten. Dort habe das Bundesverfassungsgericht die im Strafvollzugsgesetz des Bundes geregelte Vergütung als gerade noch verfassungsgemäß bezeichnet. Diese habe 9 % der Bezugsgröße betragen, und zusätzlich sei als nicht monetäre Leistung eine Anrechnung von Freistellungstagen aufgrund von Arbeitstätigkeit auf den Entlasszeitpunkt vorgesehen gewesen. Eine Kostenbeteiligung an sich sei mit dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot zwar vereinbar, soweit die wirtschaftlichen Interessen der Strafgefangenen gewahrt würden (unter Verweis auf BVerfGE 166, 196 <262 Rn. 178>). Es erschließe sich jedoch nicht, wie die Anforderungen, die durch die weitergehenden Kostenbeteiligungsmöglichkeiten entstünden beziehungsweise entstehen könnten, von den Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung mit dem derzeit gezahlten Lohn erfüllt werden sollten. Dabei spiele die Staffelung nach Vergütungsgruppen keine Rolle, denn auch in der höchsten Vergütungsgruppe zuzüglich angenommener Leistungs- und Zeitzulagen erfülle die Entlohnung nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen.

25d) Die Bewertung der Höhe der Vergütung für Untergebrachte als verfassungswidrig gering orientiere sich an der Bewertung des Zweiten Senats des (BVerfGE 166, 196). Dem Urteil habe zwar eine Eckvergütung in Höhe von 9 % der Bezugsgröße zugrunde gelegen und nicht − wie hier − in Höhe von 16 % der Bezugsgröße. Die Bewertung als verfassungswidrig sei aber dennoch vollständig übertragbar. Der Unterschied von sieben Prozentpunkten liege darin begründet, dass für die Arbeit der Untergebrachten keine nicht monetäre, sondern ausschließlich eine monetäre Vergütung vorgesehen sei und dass das verfassungsrechtliche Abstandsgebot eine im Verhältnis zu Strafgefangenen höhere Vergütung verlange. Diese beiden Aspekte fänden sich auch in der Gesetzesbegründung zu § 36 HmbSVVollzG (unter Verweis auf Hmb. Bürgerschaft Drs. 20/6795, S. 65).

26e) Zudem ergebe sich die Verfassungswidrigkeit der Höhe des Arbeitslohns für Untergebrachte aus einem Verstoß gegen das Abstandsgebot. Die gesetzliche Regelung zur Vergütungshöhe der Arbeit von Strafgefangenen in § 40 Abs. 2 HmbStVollzG sei ihrerseits als verfassungswidrig anzusehen, da sie im Wesentlichen den Regelungen in den Strafvollzugsgesetzen der Länder Bayern und Nordrhein-Westfalen entspreche, die das (BVerfGE 166, 196) ausdrücklich für verfassungswidrig erklärt habe. Die Vergütungshöhe sei daher neu zu regeln. Bis zur gesetzlichen Neuregelung bestehe keine verfassungsgemäße Grundlage für eine Bestimmung oder Ausgestaltung des gebotenen Abstands.

27f) Ferner entspreche § 56 Abs. 2 HmbSVVollzG nicht dem Wesentlichkeitsgrundsatz. Diese Regelung habe unmittelbaren Bezug zu § 36 Abs. 1 Satz 1 HmbSVVollzG, da die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen zur Vergütungshöhe nur in Zusammenhang mit den Regelungen über die Kostenbeteiligung beurteilt werden könne (unter Verweis auf BVerfGE 166, 196 <261 Rn. 175). Anders als die vom Bundesverfassungsgericht bereits für ungenügend erklärten entsprechenden Regelungen in Art. 63 Abs. 2 BayStVollzG und in § 45 Abs. 3 StVollzG NRW definiere § 56 Abs. 2 HmbSVVollzG zwar zusätzlich eine Obergrenze der Kostenbeteiligung, nämlich den Umfang der Beteiligung vergleichbarer gesetzlich Versicherter. Näheres zur Kostenbeteiligung habe der Gesetzgeber entgegen der Wesentlichkeitsdoktrin jedoch nicht selbst geregelt.

283. Aus der Verfassungswidrigkeit von § 36 Abs. 1 Satz 1 HmbSVVollzG folge, dass die Regelungen in § 36 Abs. 1 und Abs. 2 HmbSVVollzG insgesamt unvereinbar mit dem Grundgesetz seien. Zwar sei die in § 36 Abs. 2 HmbSVVollzG vorgesehene Einteilung in verschiedene Lohngruppen an sich nicht zu beanstanden, weil sie die Anforderung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung erfülle. Die Regelung sei jedoch Teil der Gesamtregelung der Entlohnung und derart mit § 36 Abs. 1 Satz 1 HmbSVVollzG verflochten, dass beide eine untrennbare Einheit bildeten. Denn § 36 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 HmbSVVollzG enthielten ebenso wie § 36 Abs. 1 Satz 1 HmbSVVollzG Bestimmungen zur monetären Vergütung der Arbeit von Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung.

B.

29Die Vorlage ist unzulässig.

I.

30Gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 1 BVerfGG hat ein Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein nachkonstitutionelles Gesetz für verfassungswidrig hält, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt (vgl. BVerfGE 97, 117 <122 f.>; 127, 335 <355>; 131, 88 <117>; 153, 310 <330 Rn. 47> – Knorpelfleisch; stRspr).

31Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss nur, wenn die Ausführungen des Gerichts erkennen lassen, dass es sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 105, 48 <56>; 127, 335 <355 f.>; 136, 127 <141 Rn. 43>; 159, 149 <169 f. Rn. 57> – Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuerguthaben; stRspr). Hierfür muss das vorlegende Gericht in nachvollziehbarer und für das Bundesverfassungsgericht nachprüfbarer Weise darlegen, dass es bei seiner anstehenden Endentscheidung auf die Gültigkeit der Norm ankommt (vgl. BVerfGE 11, 330 <334 f.>; 34, 118 <127>; 47, 146 <152 f.>; 76, 100 <104>; 149, 1 <10 Rn. 21>; 157, 223 <250 Rn. 70> – Berliner Mietendeckel) und aus welchen Gründen es von der Unvereinbarkeit der Norm mit der Verfassung überzeugt ist (vgl. BVerfGE 105, 61 <67>; 141, 1 <10 f. Rn. 22 f.>; 145, 249 <266 f. Rn. 36>; 149, 1 <11 Rn. 21>; 153, 310 <335 Rn. 60>; 157, 223 <250 f. Rn. 71>; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht legt an die Begründung eines konkreten Normenkontrollantrags in ständiger Rechtsprechung einen strengen Maßstab an, um den Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen gegenüber dem fachgerichtlichen Verfahren zu wahren (vgl. BVerfGE 65, 265 <277>; 97, 49 <66 f.>).

II.

32Ausgehend von diesen Maßstäben genügt die Vorlage den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht. Zwar ist die Entscheidungserheblichkeit hinreichend dargelegt (1.). Die Begründung der Unvereinbarkeit der zu prüfenden Rechtsvorschrift mit dem Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG erfüllt diese Anforderungen aber nicht (2.).

331. Das Vorlagegericht hat hinreichend dargelegt, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift abhängt.

34a) Zur Begründung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm muss der Sachverhalt umfassend dargestellt werden. Es muss dargelegt sein, dass und aus welchen Gründen das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle der Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 7, 171 <173 f.>; 79, 240 <243>; 121, 108 <117>; 141, 1 <10 f. Rn. 22>). Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Frage ist die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern sie nicht unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 120, 1 <23>; 121, 233 <237>; 124, 251 <260>; 129, 186 <203>; 131, 1 <15>; 145, 171 <189 Rn. 52>; stRspr).

35b) Diesen Anforderungen wird der Vorlagebeschluss gerecht. Der Sachverhalt ist im Vorlagebeschluss nachvollziehbar dargestellt. Die Auffassung des Vorlagegerichts, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Betroffenen sei so auszulegen, dass er nicht ausschließlich eine Entlohnung nach Tariflohn oder hilfsweise den Mindestlohn begehre, sondern hilfsweise auch die Zahlung einer höheren als der bisher erhaltenen Vergütung und entsprechender Sozialversicherungsbeiträge erstrebe, ist jedenfalls nicht unhaltbar. Unter Zugrundelegung dieser Auslegung der Anträge des Betroffenen hat das Vorlagegericht die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Norm hinreichend dargelegt.

362. Die Vorlage genügt jedoch nicht den Anforderungen an die Begründung der Unvereinbarkeit der Norm mit dem Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

37a) Was die verfassungsrechtliche Beurteilung der zur Prüfung gestellten Norm angeht, muss das vorlegende Gericht von ihrer Verfassungswidrigkeit überzeugt sein und die für seine Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar darlegen (vgl. BVerfGE 138, 1 <13 f. Rn. 37>; 141, 1 <11 Rn. 23>). Der Vorlagebeschluss muss den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben, die naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erörtern, sich sowohl mit der einfachrechtlichen als auch mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, dabei die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen und insbesondere auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen (vgl. BVerfGE 76, 100 <104>; 79, 240 <243 f.>; 86, 52 <57>; 86, 71 <77 f.>; 88, 198 <202>; 94, 315 <325>; stRspr), wobei § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG das vorlegende Gericht allerdings nicht verpflichtet, auf jede denkbare Rechtsauffassung einzugehen (vgl. BVerfGE 141, 1 <10 f. Rn. 22>).

38b) Diese Anforderungen erfüllt der Vorlagebeschluss nicht.

39Das Vorlagegericht begründet die von ihm angenommene Verfassungswidrigkeit des § 36 Abs. 1, Abs. 2 HmbSVVollzG im Wesentlichen damit, dass es die Erwägungen im Urteil des Zweiten Senats des (BVerfGE 166, 196) für auf die streitgegenständliche Norm übertragbar hält. Seine Ausführungen hierzu bleiben aber zu pauschal.

40aa) Soweit das Vorlagegericht ausführt, der Stellenwert von Arbeit in der Sicherungsverwahrung sei ähnlich hoch einzuschätzen wie im Strafvollzug, sodass insofern kein wesentlicher Unterschied bestehe und die Erwägungen aus dem Urteil vom (BVerfGE 166, 196) übertragbar seien, sind die Ausführungen hierzu nicht hinreichend. Das Oberlandesgericht beschreibt lediglich, dass sowohl im Strafvollzug als auch in der Sicherungsverwahrung Arbeit jeweils nur eine von mehreren Behandlungsmaßnahmen darstellt. Eine Aufarbeitung der jeweiligen Resozialisierungs- beziehungsweise Behandlungskonzepte unterbleibt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss, wenn der Gesetzgeber im Rahmen des von ihm festgelegten Resozialisierungskonzepts Arbeit als Behandlungsmaßnahme zur Erreichung des verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebots vorsieht, aus den gesetzlichen Regelungen klar erkennbar sein, welcher Stellenwert dem Faktor Arbeit im Gesamtkontext des Resozialisierungskonzepts beigemessen wird. Hierbei ist insbesondere gesetzlich festzuschreiben, in welchem Verhältnis (Pflicht-)Arbeit zu anderen Behandlungsmaßnahmen, etwa zur schulischen und beruflichen Aus- und Weiterbildung, zur Arbeitstherapie und zu therapeutischen Behandlungs- oder anderen Hilfs- oder Fördermaßnahmen, steht (vgl. BVerfGE 166, 196 <256 f. Rn. 167>). Dies lässt das Vorlagegericht außer Betracht. Es reicht nicht aus, lediglich andere Behandlungsmaßnahmen zu nennen, die neben der Arbeit Anwendung finden. Vielmehr hätte das Vorlagegericht unter Rückgriff auf die gesetzlichen Regelungen sowohl im Hamburgischen Strafvollzugs- als auch im Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz und insbesondere auf die jeweiligen Gesetzesbegründungen herausarbeiten müssen, welcher Stellenwert der Arbeit in der Sicherungsverwahrung tatsächlich zukommt, und dann erläutern müssen, ob und inwiefern dies dem Stellenwert der Arbeit im Strafvollzug entspricht. Darüber hinaus unterbleibt in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Höhe des gewährten Entgelts im Strafvollzug insofern, als das jeweilige Resozialisierungskonzept klar erkennen lassen muss, welchen Zwecken die vom Gesetzgeber festgelegte Vergütung für Gefangenenarbeit dienen soll (vgl. BVerfGE 166, 196 <257 Rn. 168>). Dabei hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere auf die in Bayern und Nordrhein-Westfalen explizit geregelte finanzielle Wiedergutmachung der durch die Straftat verursachten Schäden, die Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen und die Tilgung von Schulden abgestellt (vgl. BVerfGE 166, 196 <274 f. Rn. 209 f.; 280 f. Rn. 223 f.>). Das Oberlandesgericht hat demgegenüber nicht dargelegt, welchen Zwecken die Vergütung im Strafvollzug einerseits und in der Sicherungsverwahrung andererseits dienen soll und ob insofern tatsächlich eine vergleichbare Interessenlage gegeben ist.

41bb) Wenn das Vorlagegericht bemängelt, es erschließe sich nicht, wie die Anforderungen, die durch die Kostenbeteiligungsmöglichkeiten der Sicherungsverwahrten entstünden beziehungsweise entstehen könnten, von diesen erfüllt werden sollten, ohne dass ihnen mehr Lohn als bisher gezahlt werde, bleiben auch diese Ausführungen an der Oberfläche. Es hätte hier einer zumindest beispielhaften Darlegung bedurft, wie hoch die Zusatzbelastung durch die Kostenbeteiligung bei den einzelnen Untergebrachten ist beziehungsweise sein kann, und dies hätte dann zu den jeweiligen Verdienstmöglichkeiten ins Verhältnis gesetzt werden müssen. Das Vorlagegericht geht aber lediglich pauschal davon aus, dass die Zusatzkosten von den Untergebrachten nicht getragen werden könnten. Es lässt dabei insbesondere außer Acht, dass es sich bei den aufgeführten Kostenpunkten hauptsächlich um Kosten für optionale Leistungen handelt (z.B. Betrieb elektronischer Geräte, Telefongespräche, Schrift- und Paketverkehr) beziehungsweise um Kosten, die aufgrund eines Suchtmittelmissbrauchs entstehen (Suchtmitteltest), und dass die Untergebrachten an den Kosten für Gesundheitsleistungen – anders als in Bayern oder Nordrhein-Westfalen – allenfalls bis zum Umfang vergleichbarer gesetzlich Versicherter beteiligt werden können (§ 56 Abs. 2 HmbSVVollzG). Soweit das Gericht unter Verweis auf die Ausführungen im Urteil des Zweiten Senats des (BVerfGE 166, 196) der Auffassung ist, dass die Regelung in § 56 Abs. 2 HmbSVVollzG zur Kostenbeteiligung der Sicherungsverwahrten an Gesundheitsleistungen dem Wesentlichkeitsgrundsatz nicht entspreche, genügt ein solcher – mutmaßlicher – Verstoß ebenfalls nicht, um die Verfassungswidrigkeit des § 36 Abs. 1 Satz 1 HmbSVVollzG hinreichend zu begründen.

42cc) Schließlich sind die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Übertragbarkeit der Erwägungen aus dem Urteil des Zweiten Senats des (BVerfGE 166, 196) auf die Vergütung der Sicherungsverwahrten in Hamburg trotz deren um sieben Prozentpunkte höheren Vergütung im Verhältnis zu den Strafgefangenen unzureichend.

43Das Vorlagegericht geht davon aus, die um sieben Prozentpunkte höhere Vergütung für Sicherungsverwahrte ergebe sich allein aus dem Abstandsgebot und dem Umstand, dass es für diese im Gegensatz zu Strafgefangenen keinen nicht monetären Ausgleich gebe, und zieht daraus den Schluss, dass die Bewertung der Verfassungswidrigkeit der Entlohnung der Strafgefangenen in Höhe von 9 % der Bezugsgröße im Urteil vom (BVerfGE 166, 196) auf die Entlohnung der Sicherungsverwahrten in Höhe von 16 % der Bezugsgröße „vollständig auf § 36 Abs. 1 S. 1 HmbSVVollzG übertragbar“ sei. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Abstandsgebots verweist es lediglich knapp auf das Urteil des Zweiten Senats des (BVerfGE 109, 133), ohne Ausführungen dazu zu machen, ob und, wenn ja, wie sich das Abstandsgebot gerade auch in der Entlohnung von Arbeit niederschlagen muss. Auf tatsächlicher Ebene wäre in diesem Zusammenhang zu erörtern gewesen, ob beziehungsweise wie sich die Lebenshaltungskosten im Strafvollzug von denen in der Sicherungsverwahrung unterscheiden, da Sicherungsverwahrte mehr Möglichkeiten haben, ihr Geld einzusetzen (vgl. etwa die Möglichkeit zur Selbstverpflegung nach § 23 HmbSVVollzG).

44Seine weiteren Ausführungen zu einem Verstoß der vorgelegten Regelung gegen das Abstandsgebot stellt das Oberlandesgericht unter die Prämisse, dass die gesetzliche Regelung zur Vergütungshöhe der Arbeit von Strafgefangenen in § 40 Abs. 2 HmbStVollzG ihrerseits verfassungswidrig sei und daher nicht als Grundlage für die Bestimmung oder Ausgestaltung des gebotenen Abstands dienen könne. Auch diese Auffassung wird nicht näher belegt. Das Gericht macht zur Verfassungswidrigkeit von § 40 Abs. 2 HmbStVollzG keine weiteren Ausführungen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, sondern verweist lediglich darauf, dass die Regelung „im Wesentlichen“ den Regelungen in den Strafvollzugsgesetzen der Länder Bayern und Nordrhein-Westfalen entspreche, die das (BVerfGE 166, 196) für verfassungswidrig erklärt habe. Dieser pauschale Verweis ohne einen ins Einzelne gehenden Vergleich der genannten Regelungen und der mit ihnen verfolgten Resozialisierungszwecke reicht zur Darlegung der Verfassungswidrigkeit der hamburgischen Vergütungsregelung nicht aus.

45Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
XAAAJ-73997