BGH Beschluss v. - 2 StR 64/24

Instanzenzug: Az: 2 StR 64/24 Beschlussvorgehend LG Darmstadt Az: 12 KLs 900 Js 3608/22nachgehend Az: 2 StR 64/24 Beschluss

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 50.418 Euro angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen bedarf die Einziehungsentscheidung der Korrektur.

31. Für die Fälle II.1 und II.2 der Urteilsgründe hat die Strafkammer Veräußerungserlöse aus Betäubungsmittelgeschäften in Höhe von 19.737,30 Euro festgestellt und zutreffend die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) angeordnet.

42. Soweit sie darüber hinaus für 876,61 g Kokain, die der Angeklagte gekauft hatte und deren Verbleib in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden konnte, einen weiteren Betrag in Höhe von 30.681,35 Euro „als Wert des Taterlangten“ eingezogen hat, hat sie übersehen, dass es sich bei den Betäubungsmitteln um Tatobjekte im Sinne von § 74 Abs. 2 StGB i.V.m. § 33 Satz 1 BtMG handelt. Eine ersatzweise Einziehung ihres Wertes kommt hier nicht Betracht. Eine Einziehungsanordnung nach § 74c Abs. 1 StGB i.V.m. § 33 Satz 1 BtMG erfordert nämlich, dass die Gegenstände dem Betroffenen gehören. Für im Inland erworbene Betäubungsmittel scheidet dies aus, da dem Eigentumserwerb § 134 BGB entgegensteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 537/22, juris Rn. 5; vom – 2 StR 199/23, juris Rn. 18).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.

Menges                          Appl                   Zeng

                 Grube                     Schmidt

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:060624B2STR64.24.2

Fundstelle(n):
QAAAJ-73969