1. Der Senat läßt offen,
ob er an seiner bisherigen Rechtsprechung und der anderer Senate des BFH
festhält, wonach die Entscheidung über die Zustimmung des FA zu einer
Bilanzänderung Teil des Steuerbescheides und kein selbständiger und
gesondert angreifbarer Verwaltungsakt ist.
2. Das Zustimmungserfordernis des
§ 4 Abs. 2 Satz 2
EStG dient dem Ziel, die Verzögerung bei der
Erledigung von Veranlagungs- und Rechtsbehelfsverfahren zu verhindern.
3. Verfolgt der Steuerpflichtige mit
einem Antrag auf Zustimmung zu einer Bilanzänderung das Ziel, eine
Rücklage gemäß
§ 6 b EStG zu
bilden oder fortzuführen, so darf das FA die Zustimmung nur aus
Gründen verweigern, die sich aus den vom Gesetzgeber mit den §§
4 Abs. 2 Satz 2 und 6 b
EStG verfolgten Zielen ergeben.
4. Der Antrag auf Zustimmung zu
einer Bilanzänderung setzt nicht die Einreichung einer schon
geänderten Handelsbilanz voraus.
5. Nach einer Umwandlung kann der
Antrag auf Zustimmung zu einer Bilanzänderung von dem
Gesamtrechtsnachfolger gestellt werden.
6. Dem
§ 6 b Abs. 3 Satz 1
EStG ist nicht zu entnehmen, daß eine Rücklage
im Sinne der Vorschrift nur dann gebildet werden darf, wenn ihre
erfolgsneutrale Auflösung noch möglich ist.
7. Die Tatsache, daß die
Rücklagenbildung gemäß
§ 6 b EStG zu
einer Gewinnbesteuerung nach dem
KStG 1977 führt, ist kein Grund, um
die Zustimmung zu einer entsprechenden Bilanzänderung zu
verweigern.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 272 BFHE S. 451 Nr. 185, HAAAA-96449
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