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BayObLG Beschluss v. - 102 AR 84/24 e

Leitsatz

Leitsatz:

"Allgemeine Geschäftsbedingungen können im Verhältnis zu einem Unternehmen auch dann wirksam in den Vertrag einbezogen sein, wenn der Verwender diese zwar in seinem schriftlichen Angebotsschreiben nicht wiedergegeben oder diesem beigefügt hat, aber das Angebotsschreiben einen deutlichen Hinweis auf deren Geltung und die Adresse im Internet, unter der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abrufbar sind, enthalten hat."

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 35/2024 S. 2382
NWB-Eilnachricht Nr. 35/2024 S. 2382
EAAAJ-73866

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