BGH Beschluss v. - 5 StR 414/24

Instanzenzug: Az: 626 KLs 1/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt, eine Einziehungsentscheidung getroffen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf eines Jahres keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg und erweist sich im Übrigen als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2Das Handeltreiben des Angeklagten bezog sich auf knapp 78 g Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von 7,72 g Tetrahydrocannabinol. Dies unterfällt nach dem seit dem geltenden KCanG (BGBl. I 2024 Nr. 109) als Handeltreiben mit Cannabis der Strafvorschrift des § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG. Dabei handelt es sich hier im Vergleich zu § 29a BtMG um das mildere Recht (§ 2 Abs. 3 StGB). Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, steht das Fahren ohne Fahrerlaubnis hierzu in Tateinheit. Der Senat hat den Schuldspruch daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO iVm § 354a StPO geändert (vgl. , NStZ 2024, 416, 417). Dem steht die Vorschrift des § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der Angeklagte insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Dies entzieht dem Strafausspruch die Grundlage. Die Einziehungsentscheidung und die Anordnung der isolierten Sperrfrist sind vom Rechtsfehler nicht betroffen. Die Feststellungen sind ebenfalls rechtsfehlerfrei und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

Cirener                          Gericke                         Mosbacher

                  Resch                             Werner

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:140824B5STR414.24.0

Fundstelle(n):
HAAAJ-73839