BPatG Urteil v. - 3 Ni 24/22 (EP), 3 Ni 27/22 (EP), 3 Ni 9/23 (EP)
Tatbestand
Die Beklagte war eingetragene Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache erteilten und mit dem 25. Januar 2022 durch Zeitablauf erloschenen europäischen Patents 2 251 344 (Streitpatent) mit der Bezeichnung "FORMULATION OF BORONIC ACID COMPOUNDS" (in deutscher Übersetzung laut Streitpatent: "FORMULIERUNG VON BORONSÄUREVERBINDUNGEN"). Das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 602 47 922.3 geführte Streitpatent beruht als Teilungsanmeldung 10006835.2 auf der Stammanmeldung EP2709145.3, die international als PCT/US02/01907 am 25. Januar 2002 unter Inanspruchnahme der Priorität aus der US-amerikanischen Anmeldung US 264160 P vom 25. Januar 2001 angemeldet und als WO 02/059130 A1 veröffentlicht worden ist. Gegen das Streitpatent wurden mehrere Einsprüche eingelegt. Mit Entscheidung der Beschwerdekammer wurde das Streitpatent auf Basis des mit der Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsantrags 1 in geändertem Umfang aufrechterhalten.
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