Ermessensentscheidung hinsichtlich der Bekanntgabe von Verwaltungsakten bei Bestellung mehrerer Empfangsbevollmächtigter
Leitsatz
1. Gibt das Finanzamt einen Verwaltungsakt dem Steuerpflichtigen bekannt, obwohl es ihn dem Bevollmächtigten hätte bekanntgeben
müssen, ist die Bekanntgabe mit der Folge unwirksam, dass die Einspruchsfrist nicht zu laufen beginnt. Der Bekanntgabemangel
wird erst durch Weiterleitung an den Empfangsbevollmächtigten geheilt.
2. Hat der Steuerpflichtige mehrere Empfangsbevollmächtigte bestellt, hat das Finanzamt bei der Frage, welchem Bevollmächtigten
ein Verwaltungsakt bekanntzugeben ist, eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung zu treffen, die im finanzgerichtlichen Verfahren
nur eingeschränkt, nämlich auf Ermessensfehler, überprüfbar ist.
3. Das Finanzamt macht von dieser Ermessensermächtigung in einer nicht ihrem Zweck entsprechenden Weise Gebrauch, wenn es
die Entscheidung über einen Erlassantrag, der von einem Bevollmächtigten unter Vorlage einer gegenständlich darauf begrenzten
Empfangsvollmacht gestellt worden war, einem anderen Bevollmächtigten bekanntgibt.
Fundstelle(n): MAAAJ-73807
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