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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 8 K 8027/21

Gesetze: GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d, GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e

Anmietung von Konferenzräumen, Hotelzimmern und beweglichen Wirtschaftsgütern

fiktives Anlage- oder Umlaufvermögen

Hinzurechnung

Leitsatz

1. Die Prüfung, ob ein angemietetes bewegliches oder unbewegliches Wirtschaftsgut als fiktives Anlagevermögen oder aber als fiktives Umlaufvermögen anzusehen ist, muss den Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigen und sich so weit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen orientieren. Die Fiktion darf nicht weiter reichen, als es die Vorstellung eines das Miet- oder Pachtverhältnis ersetzenden Eigentums gebietet.

2. Kein fiktives Anlagevermögen, sonder fiktives Umlaufvermögen liegt vor, wenn der Unternehmer Konferenzräume und Zimmer in Hotels sowie sonstige bewegliche Wirtschaftsgüter (Konferenztechnik, Schirme, Stühle etc.) angemietet hat, um damit für die eigenen Kunden Reisepakete, Konferenzen, Veranstaltungen gleich einem Reiseveranstalter zusammenzustellen („zu produzieren”) und sodann an die Kunden als Gesamtpaket in Rechnung zu stellen („zu verkaufen”).

Fundstelle(n):
CAAAJ-73806

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