Gesetze: AO 1977 § 122 Abs. 1 Satz 3EStG § 33 Abs. 1 und 2FGO § 68 Satz 2VwZG § 9 Abs. 1 und 2
1. Aufwendungen für Zwischenheimfahrten, die der Begleitperson eines fünfjährigen Kindes entstehen, sind außergewöhnliche Belastungen, wenn es der Begleitperson unzumutbar ist, die amtsärztlich bestätigte vier- bis fünfstündige Behandlung des Kindes abzuwarten 2. Als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigende Fahrtkosten sind bei Benutzung eines PKW nur in Höhe der Kosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels abziehbar, es sei denn, es bestand keine zumutbare öffentliche Verkehrsverbindung
Leitsatz
1. Wird ein fünfjähriges Kind von einer Begleitperson zum Zwecke einer amtsärztlich bestätigten Heilbehandlung im Rahmen eines vier- bis fünfstündigen Aufenthalts zu einer besonderen Behandlungseinrichtung gefahren und von dort wieder abgeholt, so sind auch die Aufwendungen für die Zwischenheimfahrten der Begleitperson als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn es der Begleitperson unzumutbar ist, die Behandlung abzuwarten.
2. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß die als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigenden Fahrtkosten bei Benutzung eines PKW nur in Höhe der Kosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels abzugsfähig sind, es sei denn, es bestand keine zumutbare öffentliche Verkehrsverbindung.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 227 GAAAA-96432
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