Eine von der Förderung nach § 10 e EStG ausgeschlossene Ferien- und Wochenendwohnung ist auch eine in einem Kurgebiet belegene Wohnung, die baurechtlich nicht dauernd bewohnt werden darf. Die nachträgliche Genehmigung der Dauernutzung wirkt nur für die Zukunft
Leitsatz
Ferien- und Wochenendwohnungen i. S. des § 10 e Abs. 1 Satz 2 EStG sind Wohnungen, die baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden dürfen oder sich aufgrund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignen; nicht begünstigt ist deshalb auch eine in einem Kurgebiet belegene Wohnung, die baurechtlich nicht dauernd bewohnt werden darf (Fortführung der , BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815, und vom X R 140/93, BFHE 178, 140, BStBl II 1995, 720).
Die nachträgliche Genehmigung der Dauernutzung berechtigt nur für die Zukunft zur Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 225 WAAAA-96431
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