Eine von der Förderung nach § 10 e EStG ausgeschlossene Ferien- und Wochenendwohnung ist auch eine in einem Kurgebiet belegene Wohnung, die baurechtlich nicht dauernd bewohnt werden darf. Die nachträgliche Genehmigung der Dauernutzung wirkt nur für die Zukunft
Leitsatz
Ferien- und Wochenendwohnungen i. S. des § 10 e Abs. 1 Satz 2 EStG sind Wohnungen, die baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden dürfen oder sich aufgrund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignen; nicht begünstigt ist deshalb auch eine in einem Kurgebiet belegene Wohnung, die baurechtlich nicht dauernd bewohnt werden darf (Fortführung der , BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815, und vom X R 140/93, BFHE 178, 140, BStBl II 1995, 720).
Die nachträgliche Genehmigung der Dauernutzung berechtigt nur für die Zukunft zur Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 225 WAAAA-96431
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