Die selbständige Entwicklung von Softwarelernprogrammen für PC ist dann eine schriftstellerische Tätigkeit, wenn eigene Gedanken verfaßt werden und die Programme für die Öffentlichkeit bestimmt sind
Leitsatz
Die selbständige Tätigkeit eines Steuerpflichtigen, der eigene Gedanken in der Form eines Softwarelernprogramms für PC verfaßt, ist eine schriftstellerische Tätigkeit, wenn das Lernprogramm für die Öffentlichkeit bestimmt ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Programm einem aus der Sicht des Verfassers zahlenmäßig nicht bestimmbaren Personenkreis verfügbar gemacht werden soll.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 215 FAAAA-96428
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