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BFH Urteil v. - IV R 80/96 BStBl 1999 II S. 21

Gesetze: EStG § 5 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 (jetzt Abs. 5 Satz 1 Nr. 2)EStG § 4 Abs. 1HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz

- Einnahmen für eine zeitraumbezogene Tätigkeit sind zeitanteilig entsprechend der bereits erbrachten Tätigkeit zu vereinnahmen - Für vorausbezahlte Honorare, die auf eine nach dem Bilanzstichtag zu erbringende Leistung entfallen, ist ein passiver RAP zu bilden

Leitsatz

1. Der Gewinn aus Verträgen über mehrmonatigen Unterricht zur Vorbereitung auf ein Berufsexamen wird zeitanteilig und nicht erst mit Abschluß der Schulung realisiert.

2. Sind von den Teilnehmern Honorare für nach dem Bilanzstichtag zu erbringende Unterrichtseinheiten vorauszuleisten, ist für die anteilig auf folgende Wirtschaftsjahre entfallenden Honorare ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1999 II Seite 21
LAAAA-96426

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