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IWB Nr. 16 vom Seite 635

Praxishinweise zum Multilateralen Instrument nach Maßgabe des BEPS-MLI-Anwendungsgesetzes

Fokus: Internationale Streitbeilegungsverfahren

Dr. Noemi Strotkemper

Dieser Beitrag greift das kürzliche Inkrafttreten des BEPS-MLI-Anwendungsgesetzes als noch ausstehende Bestätigung des Abschlusses des innerstaatlichen Umsetzungsverfahrens nach Art. 35 Abs. 7 MLI auf. Nach einer Skizzierung des Ablaufs des schon lange währenden Umsetzungsverfahrens des Multilateralen Instruments (MLI) für Deutschland wird im Einzelnen ausgearbeitet, inwieweit das MLI bestehende Streitbeilegungsklauseln (Verständigungs- und Schiedsverfahren) deutscher Doppelbesteuerungsabkommen modifiziert. Hierbei wird zwischen den Regelungen für Verständigungsverfahren nach Art. 16 MLI, der Gegenberichtigungsklausel nach Art. 17 MLI und den Regelungen zu obligatorischen Schiedsverfahren nach Art. 18 ff. MLI unterschieden. Der Beitrag bezweckt, Rechtsanwender für bestehende Anwendungsunterschiede und -schwierigkeiten zu sensibilisieren, die sich vor allem durch unterschiedliche Auswahlmöglichkeiten und Vorbehalte für anwendbare Abkommen ergeben.

Kernaussagen
  • Änderungen des MLI für Streitbeilegungsverfahren betreffen nur ausgewählte DBA und nicht alle vom BEPS-MLI-Anwendungsgesetz erfassten neun DBA mit Frankreich, Griechenland, Japan, Kroatien, Malta, der Slowakei, Spanien, Tschechien und Ungarn. Änderungen im Verhältnis zu Italien und der Türkei sind noch nicht möglich. Es wird erwartet, dass das MLI für die genannten DBA zum anzuwenden sein wird. Die Pflicht zur Durchführung eines zwischenstaatlichen Konsultationsverfahrens für geplante Zurückweisungen von Anträgen auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens sollte alle vom Gesetz erfassten DBA betreffen. Darüber hinaus betreffen die Änderungen zum Verständigungsverfahren nur Griechenland, die Slowakei und Tschechien. Hiermit nimmt Deutschland für noch verbleibende Altabkommen wichtige Anpassungen an den Mindeststandard der OECD für Verständigungsverfahren vor.

  • Der Inhalt der Gegenberichtigungsklausel des Art. 17 MLI ist nur für die DBA mit Griechenland und Frankreich anzuwenden, weil die anderen DBA schon dem Standard der Norm entsprechen.

  • Obligatorische Schiedsverfahren nach Art. 18 ff. MLI werden nur im Verhältnis zu Griechenland, Malta, Spanien und Ungarn eingeführt. Insbesondere in diesem Bereich ergeben sich aufgrund der von beiden Staaten erklärten Vorbehalte und Notifizierungen individuelle Verfahrensabläufe.S. 636