BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 1458/23

Nichtannahmebeschluss: Erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bzgl fachgerichtlicher Entscheidungen über Fixierung und Zwangsmedikation gemäß § 18 PsychKG HA - allerdings Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage entscheidungsrelevanter Unterlagen

Gesetze: § 18 Abs 1 PsychKG HA, § 16 Abs 3 S 4 PsychKG HA, § 18 Abs 4 S 1 PsychKG HA, § 18 Abs 4 S 5 PsychKG HA, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Instanzenzug: Az: 309 T 147/23 Beschlussvorgehend Az: 63 XIV 940/22 Beschluss

Gründe

I.

1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine Zwangsmedikation und eine 4- beziehungsweise 3-Punkt-Fixierung über einen Zeitraum von rund 14 Stunden während einer vorübergehenden Unterbringung in der geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Klinik.

2 1. Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund eines Vorfalls am , bei dem sie von der Polizei in einem Zustand der Orientierungslosigkeit aufgegriffen worden war, gegen ihren Willen zwangsweise in einem Klinikum untergebracht. Noch am Abend des beantragte das Bezirksamt Altona nach amtsärztlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin beim Amtsgericht Hamburg die Unterbringung auf Grundlage des Hamburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (im Folgenden: HmbPsychKG). Das Amtsgericht Hamburg gab dem Antrag mit Beschluss vom statt und ordnete die vorläufige Unterbringung bis zum an.

3 2. Im Klinikum wurde die Beschwerdeführerin am im Zeitraum von 22:15 Uhr bis 12:10 Uhr am nächsten Tag gegen ihren Willen fixiert. Zunächst erfolgte eine 4-Punkt-Fixierung für 30 Minuten, während derer ihr gegen ihren Willen angst- und anspannungslösende Medikamente per Injektion in den Muskel verabreicht wurden. Im Anschluss wurde sie für mehr als 13 Stunden 3-Punkt-fixiert. Für diese Maßnahmen wurde - soweit ersichtlich - keine richterliche Entscheidung eingeholt.

4 3. Am erhob die Beschwerdeführerin beim Amtsgericht sofortige Beschwerde gegen die Unterbringungsanordnung vom und beantragte darüber hinaus die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung sowie der Fixierung und der Zwangsmedikation. Das Amtsgericht entschied mit Beschluss vom über den Feststellungsantrag betreffend die Unterbringung, nicht aber über den Feststellungsantrag betreffend die Zwangsmedikation und Fixierung. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin am Beschwerde und wiederholte auch ihren Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Fixierung und Zwangsmedikation, über den das Amtsgericht bisher nicht entschieden hatte. Das Landgericht Hamburg wies mit Beschluss vom die Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom betreffend die Anordnung der vorläufigen Unterbringung zurück und verwarf den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Fixierung und der Zwangsmedikation als unzulässig, weil insoweit noch keine Entscheidung des Amtsgerichts vorliege.

5 4. Mit angegriffenem Beschluss vom wies das Amtsgericht die Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Fixierung und Zwangsmedikation vom und vom zurück. Ausgehend von den Schilderungen der behandelnden Ärzte seien sowohl die Fixierung als auch die zwangsweise Medikamentengabe rechtmäßig erfolgt, da eine im Sinne des § 18 Abs. 1 HmbPsychKG gegenwärtige erhebliche Gefahr bestanden habe, dass die Beschwerdeführerin gegen Personen gewalttätig werde oder sich selbst verletze, und diese Gefahr nicht anders habe abgewendet werden können. Einer richterlichen Genehmigung für die Fixierungsmaßnahmen habe es nicht bedurft. Eine solche sei gemäß § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 5 HmbPsychKG nur erforderlich bei einer nicht nur kurzfristigen Fixierung sämtlicher Gliedmaßen der betroffenen Person. Die 4-Punkt-Fixierung - also die Fixierung der Beschwerdeführerin an allen Gliedmaßen - sei lediglich über einen Zeitraum von 30 Minuten und damit kurzfristig erfolgt. Danach sei die Fixierung bis zum Folgetag um 12:10 Uhr auf eine 3-Punkt-Fixierung reduziert worden. Auch diese Maßnahme sei angemessen und erforderlich gewesen, um die noch immer verwirrte und durch Medikation sedierte Beschwerdeführerin vor Stürzen zu bewahren. Die Gabe der Medikamente sei angesichts der aufgehobenen Steuerungsfunktion und Erregung der Beschwerdeführerin zu ihrem eigenen Schutz in der Fixierung ebenfalls erforderlich und nicht durch ein milderes Mittel zu ersetzen gewesen. Sie sei gemäß § 16 Abs. 3 Satz 4 HmbPsychKG ohne vorherige gerichtliche Anordnung zulässig gewesen, da sich anderenfalls erhebliche Nachteile für die Gesundheit der Beschwerdeführerin ergeben hätten.

6 5. Gegen diesen Beschluss legte die Beschwerdeführerin am Beschwerde ein, die das mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig verwarf. Der Antrag sei bereits im Beschluss vom beschieden worden.

7 6. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde vom wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Entscheidungen des und des betreffend die Zwangsmedikation und Fixierung. Sie macht eine Verletzung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG geltend, da ihr im Hinblick auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Fixierung und Zwangsmedikation der Rechtsweg abgeschnitten worden sei. Außerdem verletze die amtsgerichtliche Entscheidung ihre Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, da nach ihrer Auffassung weder die Fixierung noch die Zwangsmedikation habe erfolgen dürfen.

II.

8 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegrün-de gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind.

9 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert begründet ist (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 89, 155 <171>; 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 113, 29 <44>; 129, 269 <278>; 130, 1 <21>; stRspr). Die Beschwerdeführerin hat es versäumt, sämtliche für eine verantwortliche verfassungsrechtliche Würdigung erforderlichen Unterlagen aus den fachgerichtlichen Verfahren vorzulegen oder inhaltlich umfassend wiederzugeben. Insbesondere fehlen der Polizeibericht und das Attest über die amtsärztliche Untersuchung vom , die behördliche Unterbringungsanordnung vom , der gerichtliche Unterbringungsbeschluss vom , der und die Beschwerde- und Antragsschrift vom . Ihr Vortrag und die vorgelegten Unterlagen reichen für eine vollständige, nachvollziehbare Sachverhaltsdarstellung und damit für eine gesicherte Grundlage einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht aus.

10 2. Vor diesem Hintergrund muss dahinstehen, dass der Beschluss des Amtsgerichts zur Fixierung und Zwangsmedikation der Beschwerdeführerin erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

11 a) Die Fixierung eines Patienten stellt einen Eingriff in dessen Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 GG) dar. Fehlende Einsichtsfähigkeit lässt den Schutz des Art. 2 Abs. 2 GG nicht entfallen (vgl. BVerfGE 58, 208 <224>; 128, 282 <301>; 149, 293 <318 Rn. 66>); er ist auch dem psychisch Kranken und nicht voll Geschäftsfähigen garantiert (vgl. BVerfGE 10, 302 <309>; 58, 208 <224>; 128, 282 <301>; 149, 293 <318 Rn. 66>). Aufgrund ihrer besonderen Eingriffsintensität ist die nicht nur kurzfristige Fixierung sämtlicher Gliedmaßen auch im Rahmen eines bereits bestehenden Freiheitsentziehungsverhältnisses als eigenständige Freiheitsentziehung zu qualifizieren, die den Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG abermals auslöst (BVerfGE 149, 293 <320 Rn. 69>). Von einer kurzfristigen Maßnahme ist in der Regel auszugehen, wenn sie absehbar die Dauer von ungefähr einer halben Stunde unterschreitet (BVerfGE 149, 293 <319 Rn. 68>). Die Freiheitsentziehung erfordert grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung (vgl. nur BVerfGE 10, 302 <321>; 22, 311 <317>; 105, 239 <248>; 149, 293 <334 Rn. 98>). Eine nachträgliche richterliche Entscheidung ist nur dann zulässig, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Maßnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste (vgl. BVerfGE 22, 311 <317>; 105, 239 <248>; 149, 293 <334 Rn. 98>). Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG fordert in einem solchen Fall, die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen (vgl. BVerfGE 10, 302 <321>; 105, 239 <249>; 149, 293 <334 Rn. 99>). Das Tatbestandsmerkmal "unverzüglich" ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfGE 105, 239 <249>; 149, 293 <334 f. Rn. 99> m.w.N.).

12 Diesen Anforderungen dürfte der nicht gerecht werden. Zwar hat der hamburgische Gesetzgeber die im Fixierungsurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 149, 293) festgestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben zwischenzeitlich umgesetzt und mit § 18 HmbPsychKG eine diesen Vorgaben entsprechende Rechtsgrundlage für Fixierungen erlassen. Das Amtsgericht hat sich im Rahmen der Anwendung der Norm indes mit der zur Fixierung ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht befasst und den Umfang und die Tragweite der Art. 2 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, die sich über rund 14 Stunden erstreckte, nicht ausreichend gewichtet.

13 b) Auch die medizinische Behandlung einer Person gegen ihren natürlichen Willen greift in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein. Dieses Grundrecht schützt die körperliche Integrität der Person und damit auch das diesbezügliche Selbstbestimmungsrecht. Zu seinem traditionellen Gehalt gehört der Schutz gegen eine staatliche Zwangsbehandlung (vgl. BVerfGE 79, 174 <201>; 128, 282 <300>). Dem Eingriffscharakter einer Zwangsbehandlung steht nicht entgegen, dass sie zum Zweck der Heilung vorgenommen wird. Ein Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit setzt keine schädigende Zielrichtung voraus (vgl. BVerfGE 89, 120 <130>; 128, 282 <300>; 146, 294 <310 Rn. 27>). Die Eingriffsqualität entfällt auch nicht bereits dann, wenn der Betroffene der abgelehnten Behandlung keinen physischen Widerstand entgegensetzt (vgl. BVerfGE 128, 282 <300>; 129, 269 <280>; 133, 112 <131 Rn. 50>; 146, 294 <310 Rn. 28>) und/oder krankheitsbedingt einsichtsunfähig ist (vgl. BVerfGE 128, 282 <301 f.>). Die medizinische Behandlung einer untergebrachten Person, die ihrer Art nach das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit berührt, greift in dieses Grundrecht allenfalls dann nicht ein, wenn sie von der frei, auf der Grundlage der gebotenen ärztlichen Aufklärung erteilten Einwilligung dieser Person gedeckt ist. Dies setzt allerdings deren Einwilligungsfähigkeit voraus (vgl. BVerfGE 128, 282 <301>). Die materiellen Freiheitsgarantien des Art. 2 Abs. 2 GG - darunter das Recht auf körperliche Unversehrtheit - haben unter den grundrechtlich verbürgten Rechten ein besonderes Gewicht (vgl. BVerfGE 65, 317 <322>; 128, 282 <302>). Der in der medizinischen Zwangsbehandlung einer untergebrachten Person mit Neuroleptika liegende Grundrechtseingriff wiegt besonders schwer (vgl. BVerfGE 128, 282 <302 f.>). Dies gilt hinsichtlich der Wirkungen von Neuroleptika schon mit Blick auf die nicht auszuschließende Möglichkeit schwerer, irreversibler und lebensbedrohlicher Nebenwirkungen. Psychopharmaka sind zudem auf die Veränderung seelischer Abläufe gerichtet. Ihre Verabreichung gegen den natürlichen Willen des Betroffenen berührt daher, auch unabhängig davon, ob sie mit körperlichem Zwang durchgesetzt wird, in besonderem Maße den Kern der Persönlichkeit (vgl. BVerfGE 128, 282 <303>; , 2 BvR 1314/18 -, Rn. 56 ff.).

14 Das Amtsgericht hat sich auch im Hinblick auf die Zwangsmedikation mit dem Grundrecht der Beschwerdeführerin auf körperliche Unversehrtheit und der zur Zwangsbehandlung ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht befasst. Eine an den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts orientierte Prüfung der einzelnen Bedarfsmedikationen unterbleibt. Das Gericht hat sich insbesondere nicht damit auseinandergesetzt, dass die Beschwerdeführerin bereits fixiert war, als ihr die Medikamente gespritzt wurden. Aus dem Beschluss ergibt sich nicht, aus welchen Gründen die Zwangsmedikation zusätzlich zur Fixierung erforderlich gewesen sein soll. Insbesondere erschließt sich nicht, welche erheblichen Nachteile für die Gesundheit der Beschwerdeführerin ohne die Zwangsmedikation gedroht hätten.

15 3. Der Vortrag der Beschwerdeführerin, das Landgericht habe im Beschluss vom über ihre Beschwerde nicht entschieden, gibt hingegen keinen Anlass zu durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

16 a) Die Gerichte sind verpflichtet, bei der Auslegung und Anwendung des Prozessrechts einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>). Daraus folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Maßnahmen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen (vgl. BVerfGE 84, 34 <49>). Dabei gewährleistet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern verleiht dem Einzelnen, der behauptet, durch einen Akt öffentlicher Gewalt verletzt zu sein, einen substantiellen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 101, 106 <122 f.>; 103, 142 <156>; 113, 273 <310>; 129, 1 <20>). Hieraus ergeben sich auch Anforderungen an die gerichtliche Würdigung des Vortrags des Rechtsschutzsuchenden. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet daher zunächst den Gerichten, das Verfahrensrecht so anzuwenden, dass den erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung getragen wird. Legt ein Gericht den Verfahrensgegenstand in einer Weise aus, die das vom Antragsteller erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel ganz oder in wesentlichen Teilen außer Betracht lässt, verletzt dies den Rechtsanspruch des Betroffenen nach Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGK 10, 509 <513>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 476/16 -, Rn. 12).

17 b) Der Beschwerdeführerin ist zwar darin zuzustimmen, dass die Begründung des Landgerichts sehr knapp ausfällt, wenn es lediglich darauf verweist, dass der Antrag unzulässig sei, da er bereits beschieden sei. Damit verweist das Gericht auf seinen im angegriffenen Beschluss wiedergegebenen Beschluss vom , in dem unter Ziffer 3. der damalige Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Fixierung und Zwangsmedikation als unzulässig verworfen worden war, weil es noch keine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts zu dieser Frage gab. Mit ihrer erneuten Beschwerde hat sich die Beschwerdeführerin aber gegen den zwischenzeitlich ergangenen gewandt. Insofern trifft die Begründung des Landgerichts nicht mehr zu. Darin liegt aber noch keine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz. Denn das einschlägige Verfahrensrecht sieht für den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zwangsmedikation und der Fixierung keine zweite Instanz vor. Im Hinblick auf die Fixierung und die Zwangsmedikation steht der Beschwerdeführerin vorliegend Rechtsschutz nach § 327 Abs. 1 FamFG zur Verfügung. Danach kann ein Betroffener gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Vollzug einer Unterbringungsmaßnahme nach § 312 Nr. 4 FamFG eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Zu solchen Maßnahmen zählen auch die Fixierung und die Zwangsmedikation auf Veranlassung des ärztlichen Personals, ohne dass hierfür die Entscheidung eines Gerichts herbeigeführt worden wäre (vgl. Dodegge, in: Dodegge/Roth, Systematischer Praxiskommentar Betreuungsrecht, 6. Aufl. 2023, Teil G, Rn. 425 f.; Engelfried, in: Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2023, § 327 Rn. 2; Schmidt-Recla, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2019, § 327 Rn. 3; Giers, in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 327 Rn. 2). Die Beschwerdeführerin war nach §§ 9, 10 HmbPsychKG in Verbindung mit § 312 Nr. 4, § 331 FamFG untergebracht und sowohl die Fixierung als auch die Zwangsmedikation erfolgten im Zuge der Unterbringung, ohne dass zuvor oder auch nachträglich eine gerichtliche Entscheidung eingeholt worden wäre. Der Beschluss des Betreuungsgerichts nach § 327 Abs. 1 FamFG, mit dem die Rechtmäßigkeit beziehungsweise Rechtswidrigkeit der Zwangsmedikation und der Fixierung festgestellt wird, ist gemäß § 327 Abs. 4 FamFG unanfechtbar. Daher ist durch die Entscheidung des Landgerichts der Rechtsschutz der Beschwerdeführerin nicht verkürzt worden.

18 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

19 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240801.2bvr145823

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 3288 Nr. 45
NJW 2024 S. 3290 Nr. 45
XAAAJ-73650