BGH Beschluss v. - 4 StR 72/24

Instanzenzug: Az: 35 KLs 18/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten       C.    wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II. 19 der Urteilsgründe), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten          Ch.            hat es – unter Freispruch im Übrigen – wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II. 19 der Urteilsgründe), eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Zudem hat das Landgericht gegen die Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Diese wenden sich mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen gegen ihre Verurteilung. Die Rechtsmittel haben zum Strafausspruch den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die Schuldsprüche sind außer im Fall II. 20 der Urteilsgründe, der das Handeltreiben des Angeklagten    C.   mit Amphetamin zum Gegenstand hat, neu zu fassen. Denn die übrigen Fälle betreffen ausschließlich Cannabis. Dies führt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO zur Umstellung der Schuldsprüche, weil am das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis vom (KCanG; BGBl. I Nr. 109) in Kraft getreten und nach § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO bei der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen ist. Da der Umgang mit Konsumcannabis nunmehr abschließend im KCanG geregelt ist, sind damit im Zusammenhang stehende Taten allein nach dem hier milderen § 34 KCanG zu bewerten (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 130). Für die konkurrenzrechtliche Beurteilung im Fall II. 19 der Urteilsgründe bleibt es vorliegend bei der bisherigen Rechtslage (vgl. Rn. 12). Dass sich die Tathandlungen der Angeklagten auf Cannabismengen von ein bzw. zwei Kilogramm (10% THC) und damit jeweils auf eine „nicht geringe Menge“ beziehen (vgl. Rn. 10; Beschluss vom – 6 StR 164/24 Rn. 6; Beschluss vom – 5 StR 153/24 Rn. 11 ff.; Beschluss vom – 1 StR 106/24), ist in den Schuldsprüchen nicht zum Ausdruck zu bringen, weil es sich insoweit – anders als im Fall des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG – nicht um ein Qualifikationsmerkmal, sondern ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles im Sinne von § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG handelt (vgl. ; Beschluss vom – 5 StR 115/24 Rn. 10). Die Regelung des § 265 StPO steht den Schuldspruchänderungen nicht entgegen, weil sich die Angeklagten nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.

32. Die Einzelstrafen können – mit Ausnahme in dem von der Schuldspruchkorrektur nicht betroffenen Fall II. 20 der Urteilsgründe – nicht bestehen bleiben, weil § 34 Abs. 1 und 3 KCanG mildere Strafrahmen als § 29a BtMG vorhält. Dies zieht den Wegfall der Gesamtstrafenaussprüche nach sich. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).

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ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:300724B4STR72.24.0

Fundstelle(n):
HAAAJ-73638