BGH Beschluss v. - 1 StR 196/24

Instanzenzug: LG München I Az: 9 KLs 365 Js 103902/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Schuldspruch ist neu zu fassen.

21. Der sich ausschließlich auf das Handeltreiben mit Marihuana und Haschisch beziehende Schuldspruch bedarf in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung, weil am das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis vom (CanG; BGBl. I Nr. 109) in Kraft getreten und nach § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO bei der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen ist. Da der Umgang mit Konsumcannabis nunmehr abschließend im KCanG geregelt ist, sind damit im Zusammenhang stehende Taten allein nach § 34 KCanG zu bewerten (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 130). § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG ist nach dem im konkreten Fall zu treffenden Gesamtvergleich des früher und des derzeit geltenden Strafrechts (vgl. Rn. 5 mwN) die Norm, die das dem Angeklagten günstigere Ergebnis zulässt. Denn das Landgericht hat den Regelstrafrahmen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG angewendet, der einen deutlich höheren Strafrahmen als § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG vorsieht.

32. Im Strafausspruch kann das angefochtene Urteil daher keinen Bestand haben. Es ist nicht auszuschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das Landgericht bei Anwendung des Strafrahmens aus § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG eine niedrigere Strafe verhängt hätte.

4Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Strafausspruch sind aufrechtzuerhalten (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind zulässig, sofern sie den bestehenden nicht widersprechen.

53. Auf die rechtsfehlerfrei getroffene Einziehungsentscheidung wirkt sich das Inkrafttreten des Cannabisgesetzes nicht aus. Sie hat Bestand.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:240724B1STR196.24.0

Fundstelle(n):
YAAAJ-73628