BGH Beschluss v. - X ZR 56/23

Instanzenzug: Az: 2 Ni 5/21 (EP)

Gründe

1I. Die Antragstellerin begehrt Einsicht in die Akten des vorliegenden Nichtigkeitsberufungsverfahrens.

2Die Klägerin zu 1 tritt dem Gesuch entgegen. Sie macht geltend, das vorliegende Verfahren sei Teil einer umfänglichen Auseinandersetzung, die Fragen der Standardessentialität und angemessener Lizenzbedingungen (FRAND) betreffe. Im parallelen Verletzungsverfahren seien Geheimhaltungsanträge gestellt und gewährt worden. Das Verletzungsverfahren betreffende Ablichtungen seien zur hiesigen Akte gereicht worden.

3II. Dem Antrag auf Akteneinsicht ist stattzugeben.

41. Dritten ist gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG auf Antrag grundsätzlich Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsberufungsverfahrens zu gewähren.

5Einem der Akteneinsicht widersprechenden Verfahrensbeteiligten obliegt es, ein entgegenstehendes, schutzwürdiges Interesse darzutun. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, bedarf es einer Abwägung der beteiligten Interessen (, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; Beschluss vom - X ZR 106/10, GRUR-RR 2012, 87 Rn. 2 - Akteneinsicht XXII; Beschluss vom - X ZR 38/14, juris Rn. 3; Beschluss vom - X ZR 103/21, GRUR 2023, 111 Rn. 5 f. - Akteneinsicht XXVI).

6In diesem Zusammenhang reicht pauschaler Vortrag des widersprechenden Beteiligten nicht aus. Vielmehr bedarf es der substantiierten Darlegung, welche konkreten Geheimhaltungsinteressen der begehrten Einsicht entgegenstehen (, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; Beschluss vom - X ZR 106/10, GRUR-RR 2012, 87 Rn. 3 - Akteneinsicht XXII; Beschluss vom - X ZR 38/14, juris Rn. 4). Liegt ein entgegenstehendes, schutzwürdiges Interesse nur hinsichtlich einzelner Unterlagen vor, sind diese näher zu bezeichnen (, GRUR 2023, 111 Rn. 7 - Akteneinsicht XXVI).

72. Im Streitfall mangelt es an einer solchen substantiierten Darlegung.

8Die Klägerin zu 1 hat ungeachtet des bei der Übersendung des Einsichtsgesuchs erteilten Hinweises auf die oben dargestellte Rechtsprechung nicht konkret dargelegt, welche ihrer Belange durch eine Einsicht der Antragstellerin in welche Bestandteile der Akten betroffen sein könnten.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:300724BXZR56.23.0

Fundstelle(n):
BAAAJ-73614