Instanzenzug: Az: 5 StR 236/24 Beschlussvorgehend Az: 5 StR 236/24 Beschlussvorgehend Az: 3 Ks 340 Js 54325/20 jugnachgehend Az: 5 StR 236/24 Urteil
Gründe
1Dem Antrag des Beschuldigten auf Wechsel seines Pflichtverteidigers war zu entsprechen, nachdem der bisherige Verteidiger sein Einverständnis erklärt hat und die Kostenneutralität der Umbeiordnung zugesichert wurde. Die Möglichkeit des konsensualen Verteidigerwechsels, der keine Verfahrensverzögerung nach sich zieht, bleibt auch nach der Einführung von § 143a Abs. 3 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom (BGBl. I 2128) unberührt (vgl. BT-Drucks. 19/13829 S. 47 sowie BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 81/21 und vom – StB 49/23).
Cirener
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:120824B5STR236.24.0
Fundstelle(n):
QAAAJ-73609