BGH Beschluss v. - 5 StR 180/24

Instanzenzug: Az: 539 KLs 24/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Betreibens des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben eines Lagers mit explosionsgefährlichen Stoffen, vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Diebstahl mit Waffen, des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Waffenbesitz, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Waffenbesitzes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Richtigstellung und Änderung des Schuldspruchs.

21. Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend hat der Senat den Schuldspruch klargestellt: Der Zusatz vorsätzlicher und unerlaubter Tatbegehung im Tenor ist unnötig (vgl. Rn. 16; vom – 3 StR 314/13, wistra 2014, 446, 450). Die Bezeichnung einer Straftat nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG als „unerlaubter Waffenbesitz“ genügt der erforderlichen Präzisierung des Schuldspruchs nicht (vgl. ).

32. Im Fall II.2 der Urteilsgründe bezog sich das bewaffnete Handeltreiben ausschließlich auf Cannabis im Sinne von § 1 Nr. 8 KCanG, nämlich auf gut 480 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 16,35 Gramm THC und gut sieben Gramm Haschisch mit einer Wirkstoffmenge von 1,74 Gramm THC. Nach dem seit dem geltenden KCanG (BGBl. I 2024 Nr. 109) unterfällt dies als bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis der Strafvorschrift des § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG. Dabei handelt es sich im Vergleich zu § 30a Abs. 1 BtMG um das mildere Recht (§ 2 Abs. 3 StGB), was das Revisionsgericht nach § 354a StPO zu beachten hat. Der Senat hat – auch insoweit dem Generalbundesanwalt folgend – den Schuldspruch daher gemäß § 354 Abs. 1 StPO entsprechend geändert (vgl. , NStZ 2024, 416, 417). Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

4Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Für die Bemessung der verhängten Jugendstrafe hat das Landgericht ausgehend vom Erziehungsgedanken vor allem auf die Lagerung und den Versand explosionsgefährlicher Stoffe und die damit verbundene Gefährdung eines großen Personenkreises abgestellt. Dass das Landgericht deren Realisierung in Gestalt eines getöteten und eines lebensbedrohlich verletzten Menschen dem Angeklagten nicht angelastet hat, beschwert ihn nicht.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:300724B5STR180.24.0

Fundstelle(n):
WAAAJ-73607