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BFH Urteil v. - V R 29/98 BStBl 1999 II S. 158

Gesetze: AO 1977 § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. aAO 1977 § 174 Abs. 2Treu und Glauben

Kann ein Steuerbescheid nicht nach § 174 Abs. 2 korrigiert werden, weil die widerstreitende Steuerfestsetzung nicht auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist, kann die Korrektur regelmäßig auch nicht auf § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AO gestützt werden; die Verweigerung der Zustimmung zur Bescheidkorrektur verstößt in diesem Fall nicht gegen Treu und Glauben

Leitsatz

Wenn ein Steuerbescheid nicht gemäß § 174 Abs. 2 AO 1977 aufgehoben oder geändert werden darf, weil die widerstreitende Steuerfestsetzung nicht auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist, so kann die Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheides im Regelfall nicht auf § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 mit der Begründung gestützt werden, der Steuerpflichtige verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, indem er die Zustimmung zu einer Berichtigung des Steuerbescheides verweigere.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1999 II Seite 158
NAAAA-96408

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