BGH Beschluss v. - 5 StR 211/24

Instanzenzug: Az: 641 KLs 1/23

Gründe

1Das Landgericht hat – neben der Aburteilung weiterer nicht revidierender Mitangeklagter – den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn betreffend eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, mit der er in allgemeiner Form die „Verletzung formellen und materiellen Rechts“ rügt. Das Rechtsmittel hat nur zur Einziehungsentscheidung den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist es sich aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2Zur Einziehungsentscheidung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

Zwar hat das Landgericht die Einziehung des beim Angeklagten aufgefundenen Mobiltelefons, des Navigationsgerätes und des von ihm zur Deckung der anfallenden Transportkosten mit sich geführten Bargeldbetrages in Höhe von 5.000 EUR zutreffend auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt, weil es sich dabei um Tatmittel handelt. Die Einziehung von Tatmitteln steht jedoch, wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts (vgl. , Rn. 5) […]. Vorliegend zeigen die Urteilsgründe, selbst in ihrem Gesamtzusammenhang, nicht die notwendige tatrichterliche Ermessensausübung auf (vgl. , Rn. 5). Eine solche war hier ohne nähere Ausführungen auch nicht entbehrlich. Abgesehen davon, dass die Urteilsgründe zum Wert des Mobiltelefons und des Navigationsgerätes schweigen, kann im Hinblick darauf, dass der Angeklagte keinen finanziellen Vorteil aus der Tat erlangt hat (UA S. 18), nicht im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null angenommen werden, dass die Strafkammer – wäre sie sich ihres Ermessens bewusst gewesen – dieselbe Einziehungsentscheidung getroffen hätte.

3Dem kann sich der Senat nicht verschließen und hebt die Einziehungsentscheidung betreffend den Angeklagten deshalb auf. Die zugehörigen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen, insbesondere zum Wert der eingezogenen Geräte.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:300724B5STR211.24.0

Fundstelle(n):
WAAAJ-73500