BGH Beschluss v. - 5 StR 122/24

Instanzenzug: Az: 543 KLs 18/23

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision der Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

21. Da sich das Handeltreiben der Angeklagten auch auf Cannabis (§ 1 Nr. 8 KCanG) bezieht, hat der Senat gemäß § 2 Abs. 3 StGB iVm § 354a StPO die seit dem geltende Strafvorschrift des § 34 KCanG (BGBl. I 2024 Nr. 109) als das hier mildere Recht zur Anwendung zu bringen.

3a) Die festgestellte Beihilfehandlung umfasste insgesamt 4.649,68 g Blütenstände der Cannabispflanze mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 789,63 g THC und 822,93 g Kokain mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 758,46 g KHC, beide Mengen hatte die Angeklagte in ihrem Besitz.

4b) Der Schuldspruch wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB) ist bezogen auf das Kokain rechtsfehlerfrei, so dass er bestehen bleibt. Tateinheitlich hierzu hat die Angeklagte sich wegen Handeltreibens mit Cannabis und Besitzes von mehr als 60 Gramm Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 4 KCanG strafbar gemacht. Dass sich die Taten jeweils auf eine nicht geringe Menge bezogen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 106/24; vom – 5 StR 153/24; Urteil vom – 5 StR 516/23), stellt lediglich ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall dar (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG). Eine solche Strafzumessungsregel findet im Schuldspruch keinen Ausdruck (vgl. ).

5c) Der Senat stellt den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO um. Der Schuldspruchänderung steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich die Angeklagte insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

62. Der Strafausspruch kann Bestand haben.

7Die Strafkammer hat die Strafe dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommen, der weiterhin – bezogen auf das Kokain – anzuwenden ist. Soweit das Landgericht der Angeklagten bei der konkreten Strafzumessung angelastet hat, dass der Wirkstoffgehalt die Grenze zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches übersteigt, wobei sie insbesondere das Kokain als sogenannte „harte“ Droge mit einem erheblichen Gefährlichkeitspotential in den Blick genommen hat, trifft dies weiterhin zu. Da die Strafkammer zudem (mit Blick auf die bei Urteilserlass schon erwartete künftige gesetzliche Neuregelung) die geringere Gefährlichkeit von Cannabis gegenüber Kokain bereits wertungsmäßig, so wie es nunmehr der Gesetzeslage entspricht, berücksichtigt hat, schließt der Senat aus, dass sie eine niedrigere Strafe verhängt hätte.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:210524B5STR122.24.0

Fundstelle(n):
TAAAJ-73498