BGH Beschluss v. - 5 StR 339/24

Instanzenzug: LG Berlin I Az: 530 Ks 9/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung, zwei Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, davon in einem Fall in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Körperverletzung, sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zu einer geringfügigen Verfolgungsbeschränkung; darüber hinaus ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

21. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hat der Senat in den Fällen II.2 bis II.4 der Urteilsgründe die Strafverfolgung bezüglich der Betäubungsmitteldelikte auf den Handel mit Kokain beschränkt und die sich auf Cannabis beziehenden Tatteile von der Verfolgung ausgenommen. Auswirkungen auf die verhängten Einzelstrafen hat dies angesichts des jeweils verbliebenen Unrechtsgehalts nicht, zumal die Feststellungen bei jedem Betäubungsmittelhandel des Angeklagten ein gewerbsmäßiges Vorgehen nahelegen (vgl. § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG).

32. Der Prüfung eines minderschweren Falls nach § 213 Alt. 2 StGB bedurfte es bei Tat II.1b angesichts des Tatbildes (gewaltsames Schleudern in ein U-Bahn-Gleisbett durch einen Sprungtritt mit zweimaligem Überschlag des Opfers, dem es aufgrund der Verletzungen nicht möglich war, das Gleisbett vor der alsbald einfahrenden U-Bahn aus eigener Kraft zu verlassen) und der niedrigen Beweggründen nahekommenden Tatmotivation (vgl. hierzu ) ausnahmsweise nicht (vgl. zur üblichen Prüfungsreihenfolge nur mwN).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:300724B5STR339.24.0

Fundstelle(n):
HAAAJ-73476