1. Aufwendungen für einen Stellplatz oder eine Garage sind als Bedarf für die Unterkunft und Heizung anzuerkennen, wenn Wohnung und Stellplatz Bestandteile eines einheitlichen Mietverhältnisses sind und die Gesamtmiete angemessen ist ().
2. Die Rechtsprechung des BSG, wonach die zeitliche Einschränkung des § 330 Abs. 1 Alt. 2 SGB III nicht gilt, wenn das Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X schon vor der Entstehung der ständigen Rechtsprechung in Gang gesetzt worden ist (Urteil vom , B 7a AL 2/06 R), ist auf § 40 Abs.3 Satz 1 Nr. 2 SGB II übertragbar. Denn beide Vorschriften dienen der Gewährleistung von Rechtssicherheit unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse einer Massenverwaltung.
Fundstelle(n): HAAAJ-73450
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