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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 12 U 708/22

Gesetze: SGB 7 § 8; SGB 7 § 2

Leitsatz

Leitsatz:

Nicht jede unentgeltliche Tätigkeit für eine Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts stellt eine ehrenamtliche Tätigkeit dar. Erforderlich ist neben der Unentgeltlichkeit, dass eine dem Gemeinwohl der Gesellschaft oder der Allgemeinheit dienende Tätigkeit ausgeübt wird. Ist der Auftritt in einer Fernsehshow hauptsächlich durch private Interessen motiviert, steht die unfallbringende Tätigkeit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Fundstelle(n):
WAAAJ-73445

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