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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 8 K 8134/23

Gesetze: FGO § 65 Abs. 1 S. 1, FGO § 65 Abs. 2 S. 2

Keine hinreichende Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens durch bloße Bezeichnung der Bescheide nebst Einspruchsentscheidung in der Klageschrift

Leitsatz

Die bloße Bezeichnung der Bescheide nebst Einspruchsentscheidung in der Klageschrift, ohne Beifügung von Abschriften der angefochtenen Bescheide sowie der dazu ergangenen – nach einer Betriebsprüfung diverse Streitpunkte betreffenden – Einspruchsentscheidung, stellt keine hinreichende Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO dar. Es gibt keinen Erfahrungssatz nach Art eines Anscheinsbeweises, dass ein Kläger im Klageverfahren das gleiche Begehren wie im Einspruchsverfahren geltend machen will. Vielmehr sind solche Angaben durch die Klägerseite erforderlich, die es dem Gericht ermöglichen, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen und eine effektive und auf das erforderliche Maß reduzierte Sachaufklärung zu betreiben. Zu Ermittlungen ins Blaue hinein ist das FG nicht verpflichtet (gegen ; ).

Fundstelle(n):
ZAAAJ-73350

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