Keine hinreichende Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens durch bloße Bezeichnung der Bescheide nebst Einspruchsentscheidung
in der Klageschrift
Leitsatz
Die bloße Bezeichnung der Bescheide nebst Einspruchsentscheidung in der Klageschrift, ohne Beifügung von Abschriften der angefochtenen
Bescheide sowie der dazu ergangenen – nach einer Betriebsprüfung diverse Streitpunkte betreffenden – Einspruchsentscheidung,
stellt keine hinreichende Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO dar. Es gibt
keinen Erfahrungssatz nach Art eines Anscheinsbeweises, dass ein Kläger im Klageverfahren das gleiche Begehren wie im Einspruchsverfahren
geltend machen will. Vielmehr sind solche Angaben durch die Klägerseite erforderlich, die es dem Gericht ermöglichen, die
Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen und eine effektive und auf das erforderliche Maß reduzierte Sachaufklärung
zu betreiben. Zu Ermittlungen ins Blaue hinein ist das FG nicht verpflichtet (gegen ;
).
Fundstelle(n): ZAAAJ-73350
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