Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfaches (beSt)
Leitsatz
1. Einem Steuerberater stand im Rechtsverkehr mit dem Finanzgerichten zum – spätestens jedoch mit Übersendung des
Registrierungsbriefes der Bundessteuerberaterkammer – ein sicherer Übermittlungsweg „zur Verfügung”, zu dessen Nutzung er
nach § 52d Satz 2 FGO verpflichtet war. Ob dem bevollmächtigten Steuerberater die von ihm vorzuhaltenden „technischen Einrichtungen”
zur Verfügung stehen und das beSt von ihm tatsächlich freigeschaltet wurde, ist insoweit unerheblich.
2. Es kommt dabei gerade nicht darauf an, dass der Steuerberater aufgrund seiner Fälle bislang keine Schriftsätze an das Finanzgericht
einreichen musste und erst zu dem Zeitpunkt, als er erstmals im Jahr 2023 eine Klage an das Finanzgericht zu richten hatte,
sich um die Einrichtung des elektronischen Postfaches bemühte, und dass es dann zu einer Verzögerung kam, weil der fast zehn
Jahre alte Personalausweis des Steuerberaters über keine Onlinefunktion verfügte.
3. Letztlich gehört es zu den Berufspflichten jedes Rechtsanwaltes und Steuerberaters, nur solche Aufträge anzunehmen, die
er oder sie auch ausführen kann. Wer weiß, dass sein beSt noch nicht freigeschaltet ist, muss eben an einen anderen Berufsträger
verweisen, der technisch bereits der elektronischen Kommunikation mächtig ist.
Fundstelle(n): CAAAJ-73349
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