Ort sonstiger Leistungen, die ein Reiseveranstalter mit Sitz im Inland an Bord eines Kreuzfahrtschiffes im Ausland an die Passagiere erbringt, ist gemäß § 3 a Abs. 1 Satz 1 UStG der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt
Leitsatz
Ort der sonstigen Leistungen, die ein Reiseveranstalter mit Sitz im Inland (Erhebungsgebiet) an Bord eines Kreuzfahrtschiffes im Ausland (Außengebiet) an die Passagiere erbringt, ist gemäß § 3 a Abs. 1 Satz 1 UStG der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 108 LAAAA-96384
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