BMF - IV D 1 - S 0062/24/10002 :001

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Bezug: BStBl 2024 I S. 1063

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das (BStBl 2024 I S.1063) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

  1. Im AEAO zu § 31b wird nach der Nummer 1.2 folgende Nummer 1.3 eingefügt:

    „1.3 Zu den in § 31b Abs. 1 AO genannten Fällen zählt auch die Vorbereitung oder Durchführung einer richterlichen Einziehungsanordnung nach § 76a StGB, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung steht. Eine Offenbarung an die Strafverfolgungsbehörden ist in Fällen des § 76a StGB nach § 31b Abs. 1 Nr. 2 AO zulässig.“

  2. Im AEAO zu § 46 wird nach der Nummer 7 folgende Nummer 8 eingefügt:

    „8. Zahlungsanweisungen verpflichten die Finanzbehörden nicht, an den Anweisungsempfänger zu zahlen. Sie können mit befreiender Wirkung auf das ihnen vom Steuerpflichtigen benannte eigene Konto erstatten. Hat er kein eigenes Konto benannt oder sind der Finanzbehörde mehrere eigene Konten des Steuerpflichtigen bekannt, ist die Erstattung bis zur Benennung eines eigenen Kontos durch den Steuerpflichtigen selbst auszusetzen. Sie müssen Zahlungsanweisungen insbesondere in folgenden Fällen nicht beachten:

    • Es liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zahlungsanweisung der Umgehung des § 46 Abs. 4 AO dient. Eine Umgehung des § 46 Abs. 4 AO ist jedoch nicht anzunehmen, wenn Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Nettolohnvereinbarung eine Zahlungsanweisung zugunsten ihres Arbeitgebers erteilen.

    • Die Zahlungsanweisung steht mit einer Dienstleistung zur Erstellung der Steuererklärung oder der Vermittlung einer solchen Dienstleistung im Zusammenhang. Dies gilt nicht, wenn der sich aus dem Steuerbescheid ergebende zu erstattende Betrag unverzüglich und in voller Höhe an den Steuerpflichtigen weitergeleitet wird; hierbei ist ein Einbehalt von dem zu erstattenden Betrag als Vergütung für die Dienstleistung zulässig, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.“

  3. Der AEAO zu § 52 wird wie folgt geändert:

    1. In der Nummer 1.1 wird die Angabe „1.023 €“ durch die Angabe „1.440 €“ und die Angabe „1.534 €“ durch die Angabe „2.200 €“ ersetzt.

    2. In der Nummer 1.2 wird die Angabe „5.113 €“ durch die Angabe „7.200 €“ ersetzt.

  4. Die Nummer 2 des AEAO zu § 80 wird wie folgt gefasst:

    „2. Eine Vollmacht ermächtigt zwar nicht zum Empfang von Erstattungen oder Vergütungen. Der Bevollmächtigte kann jedoch in anderer Weise über das Guthaben des Steuerpflichtigen verfügen, indem er z. B. namens des Steuerpflichtigen gegenüber der Finanzbehörde aufrechnet (§ 226 AO). Zur Beachtung von Zahlungsanweisungen des Steuerpflichtigen siehe AEAO zu § 46, Nr. 8.“

  5. Die Nummern 4 und 5 des AEAO zu § 165 werden wie folgt gefasst:

    „4. Zweifel an der Vereinbarkeit einer der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Rechtsnorm mit höherrangigem Recht (insbesondere mit dem Grundgesetz oder dem Europäischen Unionsrecht) rechtfertigen nur dann eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO, wenn dieselbe Frage bereits Gegenstand eines Musterverfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist; ein Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes (Aussetzung der Vollziehung oder einstweilige Anordnung) reicht hierfür nicht aus.

    Zum Rechtsschutzbedürfnis für einen Einspruch gegen eine hinsichtlich des strittigen Punktes bereits vorläufige Steuerfestsetzung vgl. AEAO zu § 350, Nr. 6.

    5. Nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO kann eine Steuer vorläufig festgesetzt werden, soweit eine im Fall des Steuerpflichtigen entscheidungserhebliche Rechtsfrage Gegenstand eines (Hauptsache-)Verfahrens beim Bundesfinanzhof ist. Hierbei handelt es sich auch um solche Fälle, in denen eine strittige Rechtsfrage nicht nur unter verfassungsrechtlichen Aspekten zu beurteilen ist (und deretwegen bereits eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO erfolgt), sondern vom Bundesfinanzhof auf „einfachgesetzlichem“ Wege, d.h. durch Anwendung bzw. Auslegung des einfachen Rechts, entschieden werden könnte.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

BMF v. - IV D 1 - S 0062/24/10002 :001

Fundstelle(n):
YAAAJ-73265