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Körperschaftsteuer | Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen (BFH)
Indem die Mehrabführungen durch
§ 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 als
Gewinnausschüttungen fingiert werden, handelt es sich zugleich um entsprechende
Leistungen im Sinne des
§ 38 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002, die die in
§ 38
Abs. 2 KStG 2002 angeordnete Körperschaftsteuererhöhung
auslösen (Bestätigung der Rechtsprechung:
;
veröffentlicht am ).
Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Beteiligten streiten darüber, ob für sog. vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen, die nach § 14 Abs. 3 KStG i.d.F. des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes v. - KStG 2002 - als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger gelten, die Ausschüttungsbelastung nach § 38 Abs. 2 KStG 2002 herzustellen ist. Der BFH hatte das Verfahren mit Beschluss v. - I R 36/13 ausgesetzt und dem BVerfG die Frage zur Entsche...