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Körperschaftsteuer | Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen (BFH)
Indem die Mehrabführungen durch § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 als Gewinnausschüttungen fingiert werden, handelt es sich zugleich um entsprechende Leistungen im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002, die die in § 38 Abs. 2 KStG 2002 angeordnete Körperschaftsteuererhöhung auslösen (Bestätigung der Rechtsprechung: ; veröffentlicht am ).
Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Beteiligten streiten darüber, ob für sog. vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen, die nach § 14 Abs. 3 KStG i.d.F. des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes v. - KStG 2002 - als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger gelten, die Ausschüttungsbelastung nach § 38 Abs. 2 KStG 2002 herzustellen ist. Der BFH hatte das Verfahren mit Beschluss v. - I R 36/13 ausgesetzt und dem BVerfG die Frage zur Entsche...