BGH Beschluss v. - 2 StR 123/24

Instanzenzug: Az: 2 StR 123/24 Beschlussvorgehend LG Wiesbaden Az: 3 KLs 3381 Js 15145/22nachgehend Az: 2 StR 123/24 Beschluss

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz eines Schlagrings und Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten erzielt den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

21. Der Schuldspruch ist an die Änderungen durch das am in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz (KCanG) anzupassen, auf das gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO bei der revisionsrechtlichen Kontrolle abzustellen ist. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts handelte die Angeklagte bewaffnet sowohl mit Amphetamin und Ecstasy als auch mit Haschisch. Bei Haschisch handelt es sich um ein Produkt der Cannabispflanze, das nach den Begriffsbestimmungen des KCanG als „Cannabis“ erfasst wird (§ 1 Nr. 5 und 8 KCanG). Der Senat ergänzt den Schuldspruch um die tateinheitliche Verwirklichung des Tatbestands des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 4 KCanG (§ 354 Abs. 1 entsprechend StPO). § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich die Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

32. Die Schuldspruchänderung berührt hier den Strafausspruch nicht. Die Strafe ist ungeachtet der Schuldspruchänderung gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB dem Strafrahmen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren vorsieht. Einen minder schweren Fall hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei verneint und ihre Strafzumessung am unteren Rand des Regelstrafrahmens ausgerichtet. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend hervorhebt, trifft die strafschärfende Erwägung nach wie vor zu, dass es sich bei dem zum Handel bestimmten Gesamtvorrat um eine beträchtliche Menge handelte, so dass die Grenzen zur nicht geringen Menge schon für alle gehandelten Drogen für sich betrachtet jeweils deutlich – für Amphetamin um das 129fache, für Ecstasy um das sechsfache, für Haschisch um das 462fache – überschritten waren (zum Grenzwert der nicht geringen Menge für THC nach dem seit dem geltenden Recht vgl. , juris). Strafschärfend berücksichtigt hat die Kammer zudem den qualifikationsspezifischen Gesichtspunkt der Verteilung mehrerer gefährlicher Gegenstände (darunter eine Schusswaffe) in den Räumen der zur Lagerung der Betäubungsmittel bestimmten Wohnung. Dass der überwiegende Teil der zum Verkauf bestimmten Rauschmittel weiche Drogen waren, hat das Landgericht strafmildernd bedacht.

4Nach den Umständen des Einzelfalls schließt der Senat übereinstimmend mit dem Antrag des Generalbundesanwalts aus, dass die Strafkammer zur Annahme eines minder schweren Falles des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gelangt wäre oder eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wäre ihr zum Urteilszeitpunkt die mildere gesetzgeberische Bewertung des tateinheitlichen (bewaffneten) Handeltreibens mit Cannabis bekannt gewesen.

53. Im Übrigen hat die revisionsrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

64. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, die Angeklagte teilweise von den durch sie verursachten Kosten freizustellen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:180624B2STR123.24.1

Fundstelle(n):
RAAAJ-73237