BGH Beschluss v. - 6 StR 149/24

Instanzenzug: LG Braunschweig Az: 9 Ks 5/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

21. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.

3Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB entnommen und einen minder schweren Fall nach § 227 Abs. 2 StGB abgelehnt. Dabei hat es unter anderem berücksichtigt, dass das Tatopfer die tödlichen Schläge „mit verursacht“ habe, weil es den Angeklagten in der Tatnacht, insbesondere aber „vor den letztlich tödlichen Schlägen“, verbal und körperlich angegriffen habe. Obwohl sich danach eine Prüfung der Voraussetzungen des § 213 Variante 1 StGB aufdrängte, deren Annahme zur Milderung nach § 227 Abs. 2 StGB geführt hätte (st. Rspr., vgl. , BGHSt 25, 222, 224; vom – 2 StR 560/93, StV 1994, 315; Beschlüsse vom – 2 StR 384/99, NStZ-RR 2000, 80; vom – 2 StR 23/14; vom – 1 StR 21/22, NStZ 2022, 550), hat die Strafkammer eine solche nicht erkennbar vorgenommen. Darauf beruht das Urteil (§ 337 Abs. 1 StPO).

42. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass insbesondere die Einlassung des Angeklagten in sich geschlossen darzustellen ist (vgl. ). Eine thematisch selektive Wiedergabe einzelner, aus dem Zusammenhang der jeweiligen Aussage gerissener Angaben kann den Bestand des Urteils gefährden (vgl. , Rn. 15).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:110624B6STR149.24.0

Fundstelle(n):
JAAAJ-73218