BGH Beschluss v. - 5 StR 326/23

Instanzenzug: Az: 5 StR 326/23 Beschlussvorgehend Az: 5 StR 326/23 Beschlussvorgehend Az: 5 StR 326/23 Beschlussvorgehend LG Itzehoe Az: 3 KLs 315 Js 15865/16 jug Urteil

Gründe

1Nach § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nach seinem Ermessen in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Hier besteht an einer Ton- und Bildübertragung der Urteilsverkündung ein besonderes öffentliches Interesse. Gegenläufige Belange sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

2Foto-, Bild-, Fernseh- und Tonaufnahmen vor Beginn der Hauptverhandlung und außerhalb der Verkündung der Entscheidung bleiben unberührt und sind im Rahmen der sitzungspolizeilichen Anordnung zulässig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:130824B5STR326.23.0

Fundstelle(n):
ZAAAJ-73217