BGH Beschluss v. - 2 StR 195/24

Addition der Beträge von Wertersatzeinziehungen aus früheren und aktuellem Verfahren

Gesetze: § 55 Abs 2 StGB, § 73 Abs 1 StGB, § 73c S 1 StGB

Instanzenzug: LG Gießen Az: 7 KLs 11/23

Gründe

1Das Landgericht hat gegen den Angeklagten im zweiten Rechtsgang auf der Grundlage eines rechtskräftigen Schuldspruchs wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verhängt und unter Einbeziehung von Freiheitsstrafen aus Urteilen des und des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren gebildet. Es hat im Urteilstenor festgestellt, dass aufgrund der Verurteilungen im ersten Rechtsgang und durch die Landgerichte Köln und Limburg a. d. Lahn, teilweise gesamtschuldnerisch, die Einziehung des Wertes von Taterträgen bzw. „die Einziehung von Taterträgen“ in Höhe von 24.000 €, 116.000 € und 55 € angeordnet ist. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, veranlasst aber eine Korrektur des Tenors im Einziehungsausspruch.

21. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts handelte es sich auch bei der Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom – ungeachtet ihrer leicht abweichenden Tenorierung – nicht um die Anordnung der Einziehung von Bargeld, sondern des Wertes eines Tatertrages nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB. Die Einbeziehung der Anordnung einer Einziehung des Wertes von Taterträgen aus einem früheren Urteil erfolgt, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, durch das Zusammenzählen mit dem Betrag der aktuellen Entscheidung (, juris Rn. 4 mwN). Der Senat korrigiert den Tenor durch die Addition der Beträge der drei Wertersatzeinziehungen aus den beiden früheren und dem aktuellen Verfahren. Er ist daran durch den Antrag des Generalbundesanwalts nicht gehindert, die vermeintliche Originaleinziehung in Höhe von 55 € entfallen zu lassen. Der Antrag war nicht darauf gerichtet, den Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO in der Sache günstiger zu stellen, sondern zog lediglich die Konsequenz aus der durch Rechtskraft der Vorverurteilung vermeintlich bereits eingetretenen Vollstreckung der Einziehungsanordnung aus dem früheren Urteil.

32. Die Überprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:180624B2STR195.24.0

Fundstelle(n):
VAAAJ-73159