BGH Beschluss v. - 4 StR 307/23

Instanzenzug: LG Siegen Az: 21 KLs 25/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubter“ Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum „unerlaubten“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

21. Nach den Feststellungen erklärten sich der Angeklagte und der nichtrevidierende Mitangeklagte I.    gegenüber dem gesondert Verfolgtem X.     bereit, Haschisch aus Spanien abzuholen und nach Deutschland einzuführen. Der gesondert Verfolgte X.     plante das Haschisch, was der Angeklagte wusste, in Deutschland gewinnbringend an Dritte zu veräußern. Am verbrachten der Angeklagte und der nichtrevidierende Mitangeklagte daraufhin ca. 30 kg Haschisch (ca. 11.743 Gramm THC) von Spanien nach Deutschland. Das Rauschgift konnte sichergestellt werden.

32. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils führt zur Änderung des Schuld- und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

4a) Der Schuldspruch bedarf der Anpassung an die durch das am in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz (KCanG) eingetretenen Änderungen. Der Senat hat gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO die – hier milderen – Vorschriften des KCanG anzuwenden (vgl. Rn. 4).

5Das vom Landgericht festgestellte Tatgeschehen ist daher als Einfuhr von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG) in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, § 27 StGB) zu würdigen. Dass sich die Tat auf Cannabis in nicht geringer Menge bezog (der Grenzwert liegt bei einem Wirkstoffgehalt von 7,5 Gramm THC in der Cannabismenge; ständige Rechtsprechung, Rn. 5 mwN; näher Rn. 11 ff.; Beschluss vom – 1 StR 106/24 Rn. 7 ff.), stellt lediglich ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall dar (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG), das im Schuldspruch keinen Ausdruck findet ( Rn. 6)

6Der Senat ändert den Schuldspruch demgemäß entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO analog). § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

7b) Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Der Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG sieht gegenüber dem hier angewandten Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG niedrigere Strafober- und -untergrenzen vor. Die Feststellungen sind von der Aufhebung nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig.

83. Eine Erstreckung der Urteilsaufhebung nach § 357 StPO auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten I.    kam nicht in Betracht, weil die Aufhebung nicht auf einer Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes, sondern auf einer nachträglichen Gesetzesänderung beruht (vgl. Rn. 4 mwN).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:170624B4STR307.23.0

Fundstelle(n):
MAAAJ-73149