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Steuern mobil Nr. 9 vom

Track 12-13 | Unterhaltszahlungen: BFH hält an Uralt-Grenze von 15.500 € für Schonvermögen fest

Die in R 33a.1 Abs. 2 Satz 3 EStR geregelte Wertgrenze i. H. v. 15.500 € für ein geringes Vermögen beim Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 EStG, die seit 1975 nicht angepasst wurde, ist laut einem aktuellen BFH-Urteil für das Streitjahr 2019 nicht zu beanstanden. Wichtig ist zudem die Klarstellung, dass Unterhaltsleistungen nicht sofort in die Berechnung des Schonvermögens einzubeziehen sind.

In unserer Februar-Ausgabe 2022 hatten wir Sie darüber informiert: Beim Bundesfinanzhof steht die Uralt-Grenze von 15.500 € für unschädliches Vermögen auf dem Prüfstand – beim Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen. – Wir hatten eigentlich erwartet, dass die höchsten deutschen Steuerrichter eine Anpassung der Grenze fordern, die seit 1975 quasi unverändert ist. Also seit fast 50 Jahren. Leider hat sich diese Hoffnung jedoch nicht erfüllt.

Als Steuerprofi müssen wir Ihnen den Hintergrund nicht groß erläutern: Eine Voraussetzung für den Abzug von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG ist es, dass die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Ein angemessenes Hausgrundstück bleibt unberück...