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Steuern mobil Nr. 9 vom

Track 29 | Abgabenordnung: Gemeinnützigkeit eines Vereins, der Online-Plattformen betreibt

Ein Verein, der eine Onlineplattform betreibt, über die Nutzer eigene Petitionen jeglicher Art veröffentlichen können, erfüllt nach einem erfreulichen Urteil des FG Berlin-Brandenburg den Begriff der Förderung des demokratischen Staatswesens nach § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO und kann daher gemeinnützig sein. Entgegen der Verwaltungsauffassung könne das demokratische Staatswesen nicht nur durch Petitionen an staatliche Organe gefördert werden.

Auch zur Gemeinnützigkeit von Vereinen haben wir ein anhängiges Verfahren ausgewählt.

Der Bundesfinanzhof muss klären: Erfüllt ein Verein, der eine Onlineplattform betreibt, über die Nutzer eigene Petitionen jeglicher Art an verschiedene Adressaten zu sozialen Anliegen veröffentlichen können, den Begriff der Förderung des demokratischen Staatswesens? Kann der Verein daher gemeinnützig sein?

Das FG Berlin-Brandenburg hat dies in erster Instanz bejaht. Entgegen der Verwaltungsauffassung hat das Finanzgericht aus Cottbus entschieden, dass das demokratische Staatswesen nicht nur durch Petitionen an staatliche Organe gefördert wird. Eine Demokratie lebe ganz generell von der Beteiligung der Bürger.

Dem Kläger geht es um die Anerkennung als ...