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Umsatzsteuer | Behandlung von Zusatzvergütungen für in der Vergangenheit überlassene Urheberrechte
Reichweitenabhängige Zusatzvergütungen an Urheber gem. § 32a UrhG stehen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang zu den Leistungen aus dem ursprünglichen Vertragsverhältnis. Im Falle des § 32a Abs. 2 UrhG stellen sie Entgelte von dritter Seite dar (Bezug: § 1 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c, § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG; § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 UStG a. F.; Art. 73 MwStSystRL; § 32a, § 36 UrhG).
Dem Urheber wird durch § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG ermöglicht, den Dritten entweder auf (erstmaligen) Abschluss eines ergänzenden Vergütungsvertrags oder unmittelbar auf Zahlung in Anspruch zu nehmen, so der BFH (vgl. , NWB HAAAG-46528, Rz. 29 – Derrick). Damit wird auch die gem. § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG zu zahlende weitere angemessene Beteiligung der Sache nach für die (mittelbare) Einräumung urheberrechtlicher Verwertungsrechte i. S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG geleistet (