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Grunderwerbsteuer | Steuerbefreiung beim Grundstückserwerb aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben
Der Erwerb eines Grundstücks durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts erfolgt nicht aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben, wenn bei der übertragenden juristischen Person des öffentlichen Rechts zu keinem Zeitpunkt die öffentlich-rechtliche Aufgabe und das Eigentum an dem Grundstück zusammengefallen sind (Bezug: § 4 Nr. 1 GrEStG).
Nach § 4 Nr. 1, 1. Alt. GrEStG ist der Erwerb eines Grundstücks durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn das Grundstück aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben ... von der einen auf die andere juristische Person übergeht und nicht überwiegend einem Betrieb gewerblicher Art dient. Die Steuerbefreiung setzt voraus, so der BFH, dass sich die öffentlich-re...