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LAG 03.05.2024 L 14 KR 129/24, NWB 33/2024 S. 2243

Arbeitsverhältnis | Böswilliges Unterlassen des Erzielens anderweitiger Einkünfte

Kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer fristgerecht und stellt diesen unwiderruflich unter Fortzahlung der Vergütung mit dem Hinweis der Anrechnung anderweitiger Einkünfte im Freistellungszeitraum frei, handelt der Arbeitnehmer nicht böswillig, wenn er innerhalb der Kündigungsfrist mit Bewerbungen auf vom Arbeitgeber mitgeteilte offene Stellen bis zum zeitnah anberaumten Kammertermin hinsichtlich der Kündigungsschutzklage zuwartet.

Anmerkung:

Nach Ansicht des Gerichts durfte der Arbeitnehmer das laufende gerichtliche Verfahren erst einmal abwarten, bevor er sich um eine Stelle bemühte. Jedenfalls habe er die Entscheidung des Gerichts im Kammertermin abwarten dürfen, denn es sei denkbar gewesen, dass der Arbeitgeber bei positivem Ausgang zugunsten des Arbeitnehmers diesen dann weiterbeschä...