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LSG Berlin-Brandenburg 26.01.2024 L 28 BA 42/21, NWB 33/2024 S. 2242

Insolvenzverfahren | Keine Geltendmachung von Insolvenzforderungen durch Verwaltungsakt

Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) können – anders als Masseverbindlichkeiten – seitens der öffentlichen Hand nicht durch Verwaltungsakt festgesetzt werden. Die zugunsten der Rentenversicherungsträger in § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV geregelte Ermächtigung, in Betriebsprüfungsverfahren Grundlagenbescheide zu erlassen, wird infolgedessen verdrängt.

Anmerkung:

Zwar schränken weder das SGB IV noch die Vorschriften des Insolvenzrechts die Regelungsbefugnis der DRV Bund für Fälle der vorliegenden Art ausdrücklich ein. Die für die bundesdeutsche Rechtsordnung rechtsgebietsübergreifend geltenden Regelungen über das Insolvenzverfahren in § 87 InsO i. V. mit §§ 174 ff. InsO verbieten allerdings generell den Erlass von Bescheiden über öffentlich-rechtliche Forderungen, die Insolvenzforderungen sind, oder deren Vollstreckung. Der Grundgedanke des Insolvenzrechts, dass s...