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Erste Tätigkeitsstätte bei Leiharbeitnehmern nach Neuregelung durch das AÜG ab 1.4.2017
Beim Lohnsteuersenat des Bundesfinanzhofs ist die spannende Frage anhängig, ob ein Leiharbeitnehmer aufgrund des ab geltenden § 1 Abs. 1b Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und einer neuen Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten für Fahrten zum Entleiher eine Neubewertung der Ex-ante-Betrachtung durchführen kann? Das FG Münster hat das in erster Instanz verneint.
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Wir beginnen mit einem schwebenden Prozess zur Lohnsteuer. Es geht um die erste Tätigkeitsstätte bei Leiharbeitnehmern.
Leiharbeitnehmer müssen ständig wechselnde Einsatzorte in Kauf nehmen und können sich daher nicht darauf einstellen, regelmäßig den gleichen Weg zum Vertragspartner des Zeitarbeitsunternehmens – sprich: zum Entleiher – zurückzulegen. Sie sind folglich nicht in der Lage, ihren Wohnort nach ausschließlich beruflichen Kriterien zu wählen.
Diesem Umstand trägt § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG Rechnung. Eine dauerhafte Zuordnung, die – wie Sie wissen – Voraussetzung für den beschränkten Abzug der Entfernungspau...