Instanzenzug: LG Schweinfurt Az: 4 KLs 12 Js 2372/23
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zehn Fällen unter Einbeziehung früherer Strafen zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.400 Euro angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
21. Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte in zehn Fällen jeweils mindestens 100 Gramm Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 6,9 % THC. Von dem Cannabis waren 60 % für den gewinnbringenden Weiterverkauf und 40 % für seinen Eigenkonsum vorgesehen.
32. Der Schuldspruch war nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei. Er ist aber in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO gleichwohl zu ändern, weil bei der Revisionsentscheidung nach § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO das am in Kraft getretene KCanG zu berücksichtigen ist. Danach hat sich der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 KCanG) in zehn Fällen schuldig gemacht. Eine tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG) in Hinblick auf die für den Eigenkonsum erworbenen Mengen kommt nicht in Betracht, weil die Staatsanwaltschaft die Verfolgung nach § 154a Abs. 1 Nr. 1 StPO auf das Handeltreiben beschränkt hat. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen.
4Die Strafkammer hat in den Gründen zudem darauf hingewiesen, aufgrund eines Versehens versäumt zu haben, den Angeklagten vom Vorwurf weiterer Fälle des Handeltreibens freizusprechen. Aufgrund dessen ist die Urteilsformel entsprechend zu ergänzen.
53. Angesichts der hier geringeren Strafandrohung nach § 34 KCanG unterliegen die verhängten Strafen der Aufhebung. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.
6Vorsorglich weist der Senat auf Folgendes hin: Dem Umstand, dass Cannabis eine „weiche Droge“ sei (vgl. , NStZ-RR 2016, 313), darf aus gesetzessystematischen Gründen keine strafmildernde Wirkung mehr beigemessen werden, weil das KCanG Regelungen allein zu dieser Droge enthält (vgl. ).
74. Die Einziehungsentscheidung bedarf der Korrektur. Beim Angeklagten wurden bei seiner Festnahme 585 Euro sichergestellt, mit deren Einziehung er sich einverstanden erklärt hat. Das hat zur Folge, dass der staatliche Einziehungsanspruch nach § 73c StGB in dieser Höhe erloschen und die Einziehung insoweit ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305; vom – 6 StR 57/23, NStZ-RR 2023, 244).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:110724B6STR309.24.0
Fundstelle(n):
XAAAJ-72908