Anhang
Teil I
1. In internationalen Menschenrechtsinstrumenten enthaltene Rechte und Verbote
das Recht auf Leben in der Auslegung nach Artikel 6 Absatz 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte; Die missbräuchliche Nutzung dieses Rechts schließt unter anderem das private oder öffentliche Sicherheitspersonal zum Schutz der Ressourcen, der Einrichtungen oder des Personals des Unternehmens ein, das aufgrund mangelnder Anweisungen oder Kontrolle durch das Unternehmen den Tod einer Person verursacht;
das Verbot von Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in der Auslegung nach Artikel 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte. dies schließt unter anderem das private oder öffentliche Sicherheitspersonal zum Schutz der Ressourcen, der Einrichtungen oder des Personals des Unternehmens ein, das aufgrund mangelnder Anweisungen oder Kontrolle durch das Unternehmen eine Person der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aussetzt;
das Recht auf Freiheit und Sicherheit in der Auslegung nach Artikel 9 Absatz 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte;
das Verbot willkürlicher oder rechtswidriger Eingriffe in das Privatleben, die Familie, die Wohnung oder den Schriftverkehr einer Person und rechtswidriger Beeinträchtigungen ihrer Ehre oder ihres Rufes in der Auslegung nach Artikel 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte;
das Verbot der Beeinträchtigung der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit in der Auslegung nach Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte;
das Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen, einschließlich eines gerechten und eines angemessenen existenzsichernden Lohns für Beschäftigte und eines angemessenen existenzsichernden Einkommens für Selbstständige und Kleinlandwirte, den bzw. das sie durch ihre Arbeit und Produktion verdienen, angemessener Lebensstandards, sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen und einer angemessenen Begrenzung der Arbeitszeit, in der Auslegung nach Artikel 7 und 11 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;
das Verbot, den Zugang der Beschäftigten zu angemessener Unterbringung zu beschränken, wenn die Arbeitskräfte in einer vom Unternehmen bereitgestellten Unterkunft untergebracht sind, und den Zugang der Beschäftigten zu angemessener Ernährung, Bekleidung sowie Wasser- und Sanitärversorgung am Arbeitsplatz zu beschränken, in der Auslegung nach Artikel 11 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;
das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit in der Auslegung nach Artikel 24 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes; das Recht auf Bildung in der Auslegung nach Artikel 28 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes; das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard in der Auslegung nach Artikel 27 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes; das Recht des Kindes, vor wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt und nicht zu einer Arbeit herangezogen zu werden, die Gefahren mit sich bringen, die Erziehung des Kindes behindern oder die Gesundheit des Kindes oder seine körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte, in der Auslegung nach Artikel 32 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes; das Recht des Kindes auf Schutz vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs sowie auf Schutz vor Entführung, Verkauf oder rechtswidriger Verbringung an einen anderen Ort innerhalb oder außerhalb ihres Landes zum Zwecke der Ausbeutung, in der Auslegung nach den Artikeln 34 und 35 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes;
das Verbot der Beschäftigung von Kindern vor Erreichung des Alters, an dem die Schulpflicht endet, und das auf keinen Fall unter 15 Jahren liegen darf, ausgenommen dort, wo das Recht des Beschäftigungsorts dies im Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung von 1973 (Nr. 138) vorsieht, in der Auslegung nach den Artikeln 4 bis 8 des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung von 1973 (Nr. 138);
das Verbot der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Personen unter 18 Jahren), in der Auslegung nach Artikel 3 des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit von 1999 (Nr. 182). Unter anderem gilt es, Folgendes zu beachten:
alle Formen der Sklaverei oder alle sklavereiähnlichen Praktiken wie den Verkauf von Kindern und den Kinderhandel, Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder Pflichtarbeit, einschließlich der Zwangs- oder Pflichtrekrutierung von Kindern für den Einsatz in bewaffneten Konflikten;
das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution, zur Herstellung von Pornografie oder zu pornografischen Darbietungen;
das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zu unerlaubten Tätigkeiten, insbesondere zur Gewinnung von oder zum Handel mit Drogen, und
Arbeit, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist;
das Verbot der Zwangs- oder Pflichtarbeit, d. h. jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat, beispielsweise infolge von Schuldknechtschaft oder Menschenhandel, in der Auslegung nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über Zwangsarbeit von 1930 (Nr. 29). Unter Zwangs- oder Pflichtarbeit sind keine Arbeiten oder Dienstleistungen zu verstehen, die im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über Zwangsarbeit von 1930 (Nr. 29) oder mit Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben b und c des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte stehen;
das Verbot aller Formen der Sklaverei und des Sklavenhandels, einschließlich sklavereiähnlicher Praktiken, Leibeigenschaft oder anderer Formen der Beherrschung oder Unterdrückung am Arbeitsplatz, wie extreme wirtschaftliche oder sexuelle Ausbeutung und Erniedrigung oder Menschenhandel in der Auslegung nach Artikel 8 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte;
das Recht auf Vereinigungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen in der Auslegung nach den Artikeln 21 und 22 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, nach Artikel 8 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, dem Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts von 1948 (Nr. 87) und dem Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechts und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen von 1949 (Nr. 98). Diese Rechte sind unter anderem die Folgenden:
Arbeitnehmern steht es frei, Gewerkschaften zu bilden oder ihnen beizutreten;
die Bildung, der Beitritt zu und die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft dürfen nicht als Grund für ungerechtfertigte Diskriminierung oder Vergeltungsmaßnahmen herangezogen werden;
den Gewerkschaften steht es frei, im Einklang mit ihren Verfassungen und Regeln ohne Einmischung der Behörden tätig zu werden, und
das Streikrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen;
das Verbot der Ungleichbehandlung in der Beschäftigung, es sei denn, dies ist durch die Erfordernisse der Beschäftigung in der Auslegung nach den Artikeln 2 und 3 des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über die Gleichheit des Entgelts von 1951 (Nr. 100), den Artikeln 1 und 2 des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf von 1958 (Nr. 111) und Artikel 7 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte gerechtfertigt. Dies umfasst insbesondere
die Zahlung eines ungleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit und
die Diskriminierung aus Gründen der nationalen Abstammung oder der sozialen Herkunft, der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, des Glaubensbekenntnisses oder der politischen Meinung;
das Verbot, messbare Umweltschädigungen wie schädliche Bodenveränderung, Wasser- oder Luftverschmutzung, schädliche Emissionen, übermäßigen Wasserverbrauch, Landschädigung oder andere Auswirkungen auf natürliche Ressourcen wie Entwaldung zu verursachen, die
die natürlichen Grundlagen für die Erhaltung und Erzeugung von Lebensmitteln maßgeblich beeinträchtigen;
einer Person den Zugang zu sicherem und sauberem Trinkwasser verwehren;
den Zugang zu sanitären Einrichtungen für eine Person erschweren oder solche Einrichtungen zerstören;
die Gesundheit, Sicherheit, normale Nutzung von Land oder rechtmäßig erworbenem Eigentum einer Person beeinträchtigen;
die Ökosystemleistungen, durch die ein Ökosystem direkt oder indirekt zum Wohlergehen der Menschen beiträgt, erheblich beeinträchtigen;
in der Auslegung nach Artikel 6 Absatz 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte sowie den Artikeln 11 und 12 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;
Das Recht von Einzelpersonen, Gruppierungen und Gemeinschaften auf Land und Ressourcen sowie darauf, nicht ihrer Existenzmittel beraubt zu werden, was das Verbot der widerrechtlichen Vertreibung oder der widerrechtlichen Inbesitznahme von Land, Wäldern und Gewässern beim Erwerb, bei der Entwicklung oder bei einer anderweitigen Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern (einschließlich durch Entwaldung), deren Nutzung die Lebensgrundlage einer Person in der Auslegung nach Artikel 1 und Artikel 27 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte sowie Artikel 1, 2 und 11 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sichert, umfasst.
2. Instrumente zu Menschenrechten und Grundfreiheiten
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Übereinkommen über die Rechte des Kindes
Kern-/Grundübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation:
Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts, 1948 (Nr. 87);
Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen, 1949 (Nr. 98),
Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930 (Nr. 29) und das Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit;
Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957 (Nr. 105);
Übereinkommen über das Mindestalter, 1973 (Nr. 138);
Übereinkommen über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999 (Nr. 182);
Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts, 1951 (Nr. 100);
Übereinkommen über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, 1958 (Nr. 111);
Teil II
In Instrumenten im Bereich der Umwelt enthaltene Verbote und Verpflichtungen
Die Verpflichtung, negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt zu vermeiden oder zu minimieren, in der Auslegung nach Artikel 10 Buchstabe b des Übereinkommens von 1992 über die biologische Vielfalt und des in dem betreffenden Hoheitsgebiet anwendbaren Rechts, einschließlich der Verpflichtungen des Protokolls von Cartagena über die Entwicklung, Handhabung, Beförderung, Nutzung, Weitergabe und Freisetzung lebender veränderter Organismen und des Protokolls von Nagoya vom über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt.
das Verbot der Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr oder das Einbringen aus dem Meer von Exemplaren einer in den Anhängen I bis III des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) vom aufgeführten Art ohne Genehmigung in der Auslegung nach den Artikeln III, IV und V des Übereinkommens;
das Verbot der Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr von mit Quecksilber versetzten Produkten, die in Anlage A Teil I des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber vom 10. Oktober 2013 (Übereinkommen von Minamata) aufgeführt sind, in der Auslegung nach Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens;
das Verbot der Verwendung von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen in den in Anlage B Teil I des Übereinkommens von Minamata aufgeführten Herstellungsprozessen nach dem im Übereinkommen für die jeweiligen Prozesse festgelegten Ausstiegsdatum in der Auslegung nach Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens;
das Verbot der unrechtmäßigen Behandlung von Quecksilberabfällen in der Auslegung nach Artikel 11 Absatz 3 des Übereinkommens von Minamata und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates [1];
Verbot der Produktion und Verwendung von Chemikalien, die in Anlage A zum Stockholmer Übereinkommen vom über persistente organische Schadstoffe (POP-Übereinkommen) aufgeführt sind, in der Auslegung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i des Übereinkommens und der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates [2];
das Verbot der unrechtmäßigen Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen in der Auslegung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern i und ii des POP-Übereinkommens und Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1021;
das Verbot der Einfuhr oder Ausfuhr von Chemikalien, die in Anlage III zum Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (UNEP/FAO) vom 10. September 1998 aufgeführt sind, in der Auslegung nach Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens und entsprechend den Angaben der einführenden oder ausführenden Vertragspartei des Übereinkommens im Einklang mit dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Verfahren);
das Verbot der unrechtmäßigen Produktion, des unrechtmäßigen Verbrauchs sowie der unrechtmäßigen Einfuhr und Ausfuhr geregelter Stoffe, die in den Anlagen A, B, C und E des der Wiener Konvention zum Schutz der Ozonschicht beigefügten Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, aufgeführt sind, in der Auslegung nach Artikel 4b des Montrealer Protokolls und den Genehmigungsvorschriften des in dem betreffenden Hoheitsgebiet anwendbaren Rechts;
das Verbot der Ausfuhr gefährlicher oder anderer Abfälle in der Auslegung nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vom (Basler Übereinkommen) und der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates [3]:
in eine Vertragspartei des Übereinkommens, die die Einfuhr solcher gefährlicher und anderer Abfälle verboten hat, in der Auslegung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Basler Übereinkommens;
in einen Einfuhrstaat, der nicht seine schriftliche Einwilligung zu der bestimmten Einfuhr erteilt hat, für den Fall, dass dieser Einfuhrstaat die Einfuhr dieser Abfälle nicht verboten hat, in der Auslegung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Basler Übereinkommens;
in eine Nichtvertragspartei des Basler Übereinkommens in der Auslegung nach Artikel 4 Absatz 5 des Basler Übereinkommens;
einen Einfuhrstaat, wenn diese gefährlichen oder anderen Abfälle im Einfuhrstaat oder anderswo nicht umweltgerecht behandelt werden, in der Auslegung nach Artikel 4 Absatz 8 Satz 1 des Basler Übereinkommens;
das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle aus Staaten, die in Anlage VII des Basler Übereinkommens aufgeführt sind, in Staaten, die nicht in Anlage VII aufgeführt sind, für die in Anlage IV des Basler Übereinkommens aufgeführten Verfahren in der Auslegung nach Artikel 4a des Basler Übereinkommens sowie den Artikeln 34 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006;
das Verbot der Einfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle aus Nichtvertragsparteien, die das Basler Übereinkommen nicht ratifiziert haben, in der Auslegung nach Artikel 4 Absatz 5 des Basler Übereinkommens;
die Verpflichtung, negative Auswirkungen auf als Naturerbe abgegrenzte Grundstücke im Sinne des Artikels 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom („Welterbeübereinkommen“) zu verhindern oder zu minimieren, in der Auslegung nach Artikel 5 Buchstabe d des Welterbeübereinkommens und des in dem betreffenden Hoheitsgebiet anwendbaren Rechts;
die Verpflichtung, negative Auswirkungen auf Feuchtgebiete im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung vom (Übereinkommen von Ramsar), zu vermeiden oder zu minimieren, in der Auslegung nach Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens von Ramsar und des in dem betreffenden Hoheitsgebiet anwendbaren Rechts;
die Verpflichtung, die Verschmutzung durch Schiffe zu verhindern, in der Auslegung nach dem Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe vom in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78). Dies umfasst Folgendes:
das Verbot der Einleitung des Folgenden ins Meer:
Öl oder ölhaltiger Gemische im Sinne der Regel 1 der Anlage I zu MARPOL 73/78, in der Auslegung nach den Regeln 9 bis 11 der Anlage I zu MARPOL 73/78;
icher flüssiger Stoffe im Sinne der Regel 1 Nummer 6 der Anlage II zu MARPOL 73/78, in der Auslegung nach den Regeln 5 und 6 der Anlage II zu MARPOL 73/78, und
on Schiffsabwasser im Sinne der Regel 1 Nummer 3 der Anlage IV zu MARPOL 73/78, in der Auslegung nach den Regeln 8 und 9 der Anlage IV zu MARPOL 73/78;
das Verbot der Meeresverschmutzung durch Schadstoffe, die in verpackter Form befördert werden, im Sinne der Regel 1 der Anlage III zu MARPOL 73/78, in der Auslegung nach den Regeln 1 bis 7 der Anlage III zu MARPOL 73/78, und
Verbot der Meeresverschmutzung durch Schiffsmüll im Sinne der Regel 1 der Anlage V zu MARPOL 73/78, in der Auslegung nach den Regeln 3 bis 6 der Anlage V zu MARPOL 73/78;
die Verpflichtung, die Verschmutzung der Meeresumwelt durch Einbringen in der Auslegung nach Artikel 210 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom (SRÜ) und des in dem betreffenden Hoheitsgebiet anwendbaren Rechts zu verhindern, zu verringern und zu überwachen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAJ-72864
1Amtl. Anm.: Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl L 137 vom , S. 1).
2Amtl. Anm.: Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über persistente organische Schadstoffe (ABl L 169 vom , S. 45).
3Amtl. Anm.: Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl L 190 vom , S. 1).