Artikel 9 Priorisierung der ermittelten tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen bei der Erfüllung der in Artikel 10 oder 11 festgelegten Verpflichtungen den gemäß Artikel 8 ermittelten negativen Auswirkungen Priorität einräumen, wenn es nicht möglich ist, alle ermittelten negativen Auswirkungen gleichzeitig in vollem Umfang zu verhindern, zu mindern, abzustellen oder zu minimieren.
(2) Die in Absatz 1 genannte Priorisierung erfolgt auf der Grundlage ihrer Schwere und Wahrscheinlichkeit.
(3) Sobald die schwerwiegendsten und wahrscheinlichsten negativen Auswirkungen gemäß den Artikeln 10 und 11 innerhalb einer angemessenen Frist angegangen wurden, muss das Unternehmen die weniger schwerwiegenden und weniger wahrscheinlichen negativen Auswirkungen angehen.
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DAAAJ-72864