Artikel 6 Unterstützung auf Gruppenebene bei der Erfüllung der Sorgfaltspflicht
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Muttergesellschaften, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen, die in den Artikeln 7 bis 11 und Artikel 22 genannten Verpflichtungen im Namen von Unternehmen, bei denen es sich um Tochterunternehmen dieser Muttergesellschaften handelt und die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen, erfüllen können, wenn so eine wirksame Einhaltung sichergestellt wird. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass die Tochterunternehmen der Ausübung der Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach Artikel 25 und der zivilrechtlichen Haftung nach Artikel 29 unterliegen.
(2) Für die Erfüllung der in den Artikeln 7 bis 16 festgelegten Sorgfaltspflichten durch eine Muttergesellschaft gemäß Absatz 1 gelten alle folgenden Voraussetzungen:
Das Tochterunternehmen und die Muttergesellschaft stellen einander alle erforderlichen Informationen zur Verfügung und arbeiten zusammen, um die sich aus der vorliegenden Richtlinie ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen;
das Tochterunternehmen hält sich an die entsprechend angepasste Strategie seiner Muttergesellschaft zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, damit die in Artikel 7 Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Tochterunternehmen erfüllt werden;
das Tochterunternehmen nimmt die Sorgfaltspflicht im Einklang mit Artikel 7 in alle Bereiche seiner Unternehmenspolitik und Risikomanagementsysteme auf, wobei klar beschrieben wird, welche Verpflichtungen die Muttergesellschaft erfüllen muss, und teilt dies erforderlichenfalls den betroffenen Interessenträgern mit;
das Tochterunternehmen ergreift erforderlichenfalls weiterhin geeignete Maßnahmen gemäß den Artikeln 10 und 11 und erfüllt weiterhin seine Verpflichtungen gemäß den Artikeln 12 und 13;
erforderlichenfalls holt das Tochterunternehmen vertragliche Zusicherungen von einem direkten Geschäftspartner gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c bzw. von einem indirekten Geschäftspartner gemäß Artikel 10 Absatz 4 oder Artikel 11 Absatz 5 ein und setzt die Geschäftsbeziehung gemäß Artikel 10 Absatz 6 oder Artikel 11 Absatz 7 vorübergehend aus oder beendet diese Geschäftsbeziehung.
(3) Erfüllt die Muttergesellschaft im Einklang mit Artikel 1 des vorliegenden Artikels die Verpflichtungen nach Artikel 22 im Namen des Tochterunternehmens, so muss das Tochterunternehmen die in Artikel 22 festgelegten Verpflichtungen im Einklang mit dem Plan der Muttergesellschaft zur Minderung der Folgen des Klimawandels erfüllen, der entsprechend an sein Geschäftsmodell und seine Geschäftsstrategie angepasst wird.
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DAAAJ-72864