RL (EU) 2024/1760 Artikel 37

Artikel 37 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Maßnahmen ab dem

a)

auf in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gegründet wurden und im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem , für das ein Jahresabschluss angenommen wurde oder hätte angenommen werden müssen, im Durchschnitt mehr als 5 000 Beschäftigte hatten und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 1 500 000 000 EUR erzielt haben, mit Ausnahme der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Artikel 16 nachzukommen; diese wenden die Mitgliedstaaten auf die genannten Unternehmen für am oder nach dem beginnende Geschäftsjahre an;

b)

auf in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gegründet wurden und im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem , für das ein Jahresabschluss angenommen wurde oder hätte angenommen werden müssen, im Durchschnitt mehr als 3 000 Beschäftigte hatten und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 900 000 000 EUR erzielt haben, mit Ausnahme der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Artikel 16 nachzukommen; diese wenden die Mitgliedstaaten auf die genannten Unternehmen für am oder nach dem beginnende Geschäftsjahre an;

c)

auf in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b genannte Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften eines Drittlandes gegründet wurden und im Geschäftsjahr vor dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem einen Nettoumsatz von mehr als 1 500 000 000 EUR in der Union erzielt haben, mit Ausnahme der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Artikel 16 nachzukommen; diese wenden die Mitgliedstaaten auf die genannten Unternehmen für am oder nach dem beginnende Geschäftsjahre an;

d)

auf in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b genannte Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften eines Drittlandes gegründet wurden und im Geschäftsjahr vor dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem einen Nettoumsatz von mehr als 900 000 000 EUR in der Union erzielt haben, mit Ausnahme der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Artikel 16 nachzukommen; diese wenden die Mitgliedstaaten auf die genannten Unternehmen für am oder nach dem beginnende Geschäftsjahre an;

e)

auf alle anderen in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b, und in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Unternehmen sowie in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannten Unternehmen, mit Ausnahme der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Artikel 16 nachzukommen; diese wenden die Mitgliedstaaten auf die genannten Unternehmen für am oder nach dem beginnende Geschäftsjahre an;

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAJ-72864