Artikel 36 Überprüfung und Berichterstattung
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht dazu vor, ob zusätzliche, auf beaufsichtigte Finanzunternehmen zugeschnittene Sorgfaltspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit in Bezug auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen und Anlagetätigkeiten notwendig sind, und zeigt die Optionen für solche Sorgfaltspflichten und ihre Auswirkungen im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie auf.
In dem Bericht werden andere Gesetzgebungsakte der Union, die für beaufsichtigte Finanzunternehmen gelten, berücksichtigt. Er wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem , spätestens jedoch zum 26. Juli 2026, veröffentlicht. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.
(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie und deren Wirksamkeit bezüglich der Erreichung der darin festgelegten Ziele — insbesondere bei der Bekämpfung negativer Auswirkungen — vor. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt. In dem ersten Bericht wird unter anderem Folgendes bewertet:
a) die Auswirkungen dieser Richtlinie auf KMU, zusammen mit einer Bewertung der Wirksamkeit der verschiedenen Maßnahmen und Instrumente zur Unterstützung der KMU durch die Kommission und die Mitgliedstaaten;
der Geltungsbereich dieser Richtlinie hinsichtlich der unter diese Richtlinie fallenden Unternehmen, ob durch ihn sichergestellt wird, dass diese Richtlinie im Lichte ihrer Ziele wirksam ist, gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den erfassten Unternehmen herrschen und Unternehmen die Anwendung dieser Richtlinie nicht umgehen können, einschließlich der Fragen,
ob Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a dahingehend überarbeitet werden muss, dass auch Unternehmen, die als eine andere Rechtsform als die in Anhang I oder Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU aufgeführten Rechtsformen gegründet wurden, von dieser Richtlinie erfasst werden;
ob Geschäftsmodelle oder Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit Drittunternehmen, die nicht unter Artikel 2 fallen, in den Geltungsbereich dieser Richtlinie einbezogen werden müssen;
ob die in Artikel 2 festgelegten Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl und den Nettoumsatz überarbeitet werden müssen und ob in Sektoren mit hohem Risiko ein sektorspezifischer Ansatz eingeführt werden muss;
ob das in Artikel 2 Absatz 2 festgelegte Kriterium des in der Union erzielten Nettoumsatzes überarbeitet werden muss;
ob die Definition des Begriffs „Aktivitätskette“ überarbeitet werden muss;
ob der Anhang geändert werden muss, auch vor dem Hintergrund internationaler Entwicklungen, und ob er ausgeweitet werden sollte, um zusätzliche negative Auswirkungen zu umfassen, insbesondere negative Auswirkungen auf die verantwortungsvolle Staatsführung;
ob die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften zur Bekämpfung des Klimawandels, insbesondere in Bezug auf die Gestaltung von Übergangsplänen zur Eindämmung des Klimawandels, deren Annahme und die Umsetzung dieser Pläne durch die Unternehmen, sowie die Befugnisse der Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit diesen Vorschriften überarbeitet werden müssen;
die Wirksamkeit der auf nationaler Ebene eingerichteten Durchsetzungsmechanismen, der Sanktionen und der Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung;
ob Änderungen des in dieser Richtlinie vorgesehenen Harmonisierungsgrads erforderlich sind, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen auf dem Binnenmarkt sicherzustellen, auch in Bezug auf die Annäherung und Abweichung zwischen nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAJ-72864